Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags
Gesetzliche Regelungen zur Befristung
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass die Befristung eines Arbeitsvertrags unter bestimmten Umständen rechtens ist. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) kann ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags die Eigenart der zu erbringenden Arbeitsleistung sein.
Was zählt als „Eigenart der Arbeitsleistung“?
Die spezifischen Merkmale einer Tätigkeit können eine Befristung rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für Bereiche, in denen verfassungsrechtliche Aspekte wie die Rundfunkfreiheit und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 des Grundgesetzes) eine Rolle spielen. Die Regelung erlaubt es beispielsweise, Verträge mit gestaltenden Mitarbeitern in Rundfunkanstalten zeitlich zu begrenzen.
Erweiterter Anwendungsbereich der Befristung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont in seinem Urteil vom 16. Januar 2018 (Az: 7 AZR 312/16), dass die Regelung nicht nur auf verfassungsrechtlich geprägte Arbeitsverhältnisse anzuwenden ist. Auch Tendenzbetriebe in der Presse und Kunst können sich auf diesen Sachgrund berufen, um mit Tendenzträgern befristete Verträge zu schließen. Zudem kann die Befristung auch für wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen gelten, um Innovationskraft durch Personalwechsel zu fördern.
Beachtung anderer Befristungsregelungen
Es ist zu beachten, dass die Befristung nicht auf Sachgründe gestützt werden kann, die bereits durch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG) abgedeckt sind.
Abwägung von Interessen und Bestandsschutz
Die Besonderheiten der Arbeitsleistung müssen so gewichtig sein, dass sie das Interesse an einem unbefristeten Arbeitsverhältnis überwiegen. Dies erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes des Arbeitnehmers.
Maßgebliche Umstände bei Vertragsschluss
Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung sind die Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend. Es kommt darauf an, welche Tätigkeiten vom Arbeitnehmer objektiv erwartet werden. Änderungen nach Vertragsschluss beeinflussen die Befristung nicht, solange der ursprüngliche Sachgrund weiterhin besteht.
Fazit
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist ein komplexes Rechtsthema, das eine genaue Prüfung der jeweiligen Umstände erfordert. Arbeitnehmer sollten sich über ihre Rechte bewusst sein und im Zweifel fachkundigen Rat einholen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Befristung auf einem soliden sachlichen Grund basiert, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Juni 2022 (Az: 7 AZR 151/21) unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen Prüfung und Dokumentation der für eine Befristung maßgeblichen Gründe.