Vergütungsanspruch bei ruhender Approbation verneint – Arzt operiert ohne Approbation
Das Arbeitsrecht sieht klare Regelungen vor, wenn es um die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung geht. Ein interessanter Fall, der kürzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wurde, zeigt die Konsequenzen auf, die entstehen, wenn ein Arzt ohne gültige Approbation tätig wird.
Kein Gehalt für Arzt ohne gültige Approbation
Im Zentrum der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az: 14 Ca 3796/22, 14 Ca 11727/22 vom 28.06.2023) stand ein Mediziner, dessen Approbation durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg ruhte. Die Approbation ist eine berufsrechtliche Zulassung, die für die Ausübung des ärztlichen Berufs zwingend erforderlich ist, gemäß § 2 Absatz 1 der Bundesärzteordnung (BÄO).
Sachverhalt des Falles
Der betroffene Arzt war seit 2016 in einem großen Berliner Krankenhaus beschäftigt, doch im März 2018 wurde seine Approbation aufgrund von Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung vorübergehend entzogen. Trotz der Anordnung, seine Approbationsurkunde zurückzugeben, blieb der Arzt weiterhin im chirurgischen Bereich tätig und war an über tausend Operationen beteiligt.
Entscheidung des Gerichts
Als das Krankenhaus von der Ruhensanordnung erfuhr, stoppte es die Vergütung des Arztes und forderte bereits gezahlte Beträge zurück. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage des Arztes auf Lohnfortzahlung ab und gab der Widerklage des Krankenhauses statt. Die Begründung: Der Arzt konnte die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Ruhens der Approbation rechtlich nicht erbringen, unabhängig von seiner physischen und fachlichen Qualifikation. Die zuvor geleisteten Zahlungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die erbrachten Tätigkeiten ohne Approbation nicht verwertbar und somit nicht vergütungspflichtig seien.
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Rechtliche Einordnung
Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitsleistung rechtlich nicht erbracht werden kann, wenn die dazu erforderliche berufliche Zulassung fehlt. Nach § 611a BGB schuldet der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit persönlich; ist er dazu rechtlich nicht in der Lage, entfällt auch der Anspruch auf Vergütung. Das Gericht verneinte zudem einen Vorteil für das Krankenhaus, der eine Verrechnung mit den tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers rechtfertigen würde.
Unkenntnis schützt vor Verantwortung nicht
Interessant ist auch die Feststellung des Gerichts, dass die behauptete Unkenntnis des Klägers über die Ruhensanordnung unbeachtlich sei. Dies begründete das Gericht mit einem pflichtwidrigen Verhalten des Klägers, da er sich nicht ausreichend um die Kenntnisnahme entsprechender behördlicher Mitteilungen bemüht hatte.
Fazit für Arbeitnehmer und Interessierte zum Thema: Arzt operiert ohne Approbation
Dieser Fall betont die Wichtigkeit der beruflichen Zulassung und der damit verbundenen Pflichten. Arbeitnehmer im medizinischen Bereich müssen sich der Tragweite des Verlusts ihrer Approbation bewusst sein. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Vergütungen zurückzufordern, wenn die Arbeitsleistung rechtlich nicht erbracht werden darf. Arbeitnehmer sollten daher stets dafür Sorge tragen, dass ihre beruflichen Qualifikationen und Zulassungen aktuell und gültig sind, um ihren Vergütungsanspruch nicht zu gefährden.
Für den Arzt besteht nun die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einzulegen.