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Weisungsrecht: Grenzen bei Arbeitszeitänderung
Rechtsstand:

Weisungsrecht: Grenzen bei Arbeitszeitänderung

Weisungsrecht des Arbeitgebers bei Arbeitszeitänderung

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 5. Oktober 2012, Aktenzeichen 28 Ca 10243/12, wichtige Aspekte des Weisungsrechts des Arbeitgebers bei der Änderung von Arbeitszeiten und die rechtswidrige Drohung mit Krankheit als Druckmittel beleuchtet.

Weisungsrecht bei Arbeitszeitänderungen

Gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitgeber das Recht, die zeitliche Lage des Arbeitseinsatzes von Teilzeitbeschäftigten durch einen Dienstplan festzulegen, etwa bei der Einteilung zu einem Spätdienst.

Schutz der Arbeitnehmerinteressen

Dennoch ist der Arbeitgeber nicht befugt, von seiner getroffenen Entscheidung ohne Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers willkürlich abzuweichen. Ein geplanter Schichttausch, zum Beispiel von einem Spät- zu einem Frühdienst, erfordert eine angemessene Ankündigungsfrist. Diese Frist orientiert sich grundsätzlich an der Regelung des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG), die eine Ankündigung von vier Tagen im Voraus vorsieht.

Unzulässige Drohung mit Krankheit

Weist der Arbeitnehmer die kurzfristig geänderte Anordnung des Arbeitgebers zurück, kann der Arbeitgeber darauf nicht mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Fall der Aufrechterhaltung der Änderung eine Krankschreibung in Aussicht stellt.

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Bedeutung für die Praxis zum Thema Arbeitszeitänderung

Das Urteil des ArbG Berlin betont die Wichtigkeit einer fairen und gesetzeskonformen Handhabe des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber und schützt die Rechte der Arbeitnehmer vor unangemessenen Forderungen und unzulässigen Kündigungsdrohungen. Arbeitnehmer müssen sich nicht jeder kurzfristigen Änderung der Arbeitszeit beugen, und Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Fristen und die Interessen ihrer Angestellten angemessen berücksichtigen.

Für Fachpublikum und Interessierte im Bereich Arbeitsrecht verdeutlicht dieser Fall die Bedeutung der korrekten Anwendung des § 106 GewO und des § 12 TzBfG und zeigt die Grenzen des Weisungsrechts sowie die Schutzmechanismen für Arbeitnehmer auf.