Rechtliche Einordnung der Arbeitnehmerüberlassung in Gemeinschaftsbetrieben: Gemeinschaftsbetrieb vs. Leiharbeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az: 9 AZR 337/21) klare Linien in Bezug auf die Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen in Gemeinschaftsbetrieben gezogen. Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf Arbeitnehmer, die in einer solchen Konstellation tätig sind, und konkretisiert die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung in einem Gemeinschaftsbetrieb.
Was ist ein Gemeinschaftsbetrieb?
Ein Gemeinschaftsbetrieb entsteht, wenn sich zwei rechtlich selbstständige Arbeitgeber dazu entschließen, einen Betrieb gemeinsam zu führen. Dieses Konstrukt wird im § 1 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgegriffen und ist durch die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrats charakterisiert.
Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung, geregelt im § 1 Abs. 1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), beschreibt die temporäre Überlassung von Arbeitskräften durch einen Verleiher an einen Entleiher. Das BAG stellt klar, dass diese Definition nicht greift, wenn Arbeitnehmer in einem Gemeinschaftsbetrieb eingesetzt werden, der durch eine rechtliche Vereinbarung zwischen dem eigentlichen Arbeitgeber und einem Dritten geführt wird.
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Bedeutung für die Betriebsratsstrukturen
Die Existenz mehrerer Betriebsräte innerhalb eines Betriebs, die gemäß tarifvertraglicher Regelungen gebildet wurden und jeweils für die Arbeitnehmer eines spezifischen Arbeitgebers zuständig sind, deutet nach Ansicht des BAG darauf hin, dass die betreffenden Arbeitnehmer formal zwar einer einheitlichen Leitung unterstehen, tatsächlich aber einer getrennten Personalführung nach Vertragsarbeitgebern folgen. Dies kann als Indiz dafür gewertet werden, dass kein Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des BetrVG vorliegt.
Fazit für betroffene Arbeitnehmer zum Thema: Gemeinschaftsbetrieb vs. Leiharbeit
Das Urteil des BAG hat eine wichtige Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Beschäftigung in Gemeinschaftsbetrieben geschaffen. Arbeitnehmer, die in einem solchen Betrieb tätig sind, sollten sich ihrer rechtlichen Stellung bewusst sein. Die konkrete Ausgestaltung der Betriebsratsstrukturen kann hierbei ein entscheidendes Merkmal sein.
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