Unfallversicherungsschutz beim „Luftschnappen“ im Pausenbereich
Arbeitsunfall: Schutz auch beim Durchatmen im Pausenraum
Ein bemerkenswertes Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) sorgt für Klarheit: Ein Arbeitsunfall ist nicht nur auf direkte betriebliche Tätigkeiten beschränkt. Auch beim Luft holen im Pausenbereich kann der gesetzliche Unfallversicherungsschutz greifen, wie ein aktueller Fall zeigt.
Der Fall: Unfall während der Pause
Ein Arbeitnehmer aus dem Rhein-Neckar-Kreis wurde während einer Pause in einem ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich von einem Gabelstapler angefahren. Trotz fehlender Arbeitstätigkeit im Moment des Unfalls und der Annahme einer privatnützigen Handlung, stufte das LSG den Vorfall als Arbeitsunfall ein. Der Grund: Der Unfall ereignete sich in einem betrieblichen Bereich, in dem eine erhöhte Gefahr durch Gabelstaplerverkehr besteht.
Rechtliche Einordnung durch das LSG
Das Sozialgericht Mannheim sah zunächst keinen Versicherungsschutz. Es verneinte eine spezifische Betriebsgefahr. Das LSG Baden-Württemberg widersprach und erkannte eine spezifische betriebliche Gefahr an, die durch die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern im Vergleich zum alltäglichen Straßenverkehr begründet ist. Dies steht im Einklang mit Untersuchungen der DGUV und entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften.
Vertrauensschutz für Arbeitnehmer
Beschäftigte dürfen darauf vertrauen, dass sie in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Pausenbereich nicht höheren Gefahren als im normalen Lebensumfeld ausgesetzt sind. Diese Erwartungshaltung wurde vom LSG bestätigt und führte zur Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.
Offene Rechtsfragen und mögliche Revision
Das LSG hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da die Reichweite des Versicherungsschutzes bei spezifischen betriebsbezogenen Gefahren in weiter entfernten Pausenbereichen noch nicht abschließend geklärt ist. Somit bleibt abzuwarten, ob die Berufsgenossenschaft das Urteil akzeptiert oder Revision einlegt.
Fazit und Ausblick
Dieses Urteil (Az: L 1 U 2032/22 vom 27.02.2023) stärkt den Versicherungsschutz von Arbeitnehmern. Es unterstreicht, dass der gesetzliche Unfallschutz auch in Pausenbereichen gilt, wenn dort betriebsspezifische Gefahren lauern. Die endgültige Klärung durch das Bundessozialgericht könnte weiteren Einfluss auf die Gestaltung von Pausenräumen und die Sicherheit von Arbeitnehmern haben.
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