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Unwirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement
Rechtsstand:

Unwirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

Das Urteil: Unwirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 4. Dezember 2019 (Az: 23 Sa 1046/19) eine Kündigung für unwirksam erklärt, da der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) durchgeführt hat. Die Kündigung verstoße somit gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Dreistufige Prüfung nach KSchG

Die Richter stützten ihr Urteil auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Nach dieser muss eine Kündigung einer dreistufigen Prüfung standhalten. In den ersten beiden Prüfungsstufen wurden eine negative Gesundheitsprognose und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen durch die Krankheitstage des Klägers festgestellt. Diese Beeinträchtigungen wurden dadurch belegt, dass der Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg Entgeltfortzahlung für mehr als 42 Kalendertage leisten musste.

Die Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen bEM

In der dritten Prüfungsstufe ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob ein bEM durchgeführt wurde. § 1 Abs. 2 KSchG sieht vor, dass eine Kündigung dann als sozial ungerechtfertigt gilt, wenn kein bEM durchgeführt wurde und dessen objektive Nutzlosigkeit nicht feststellbar ist. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht überzeugend darlegen, warum das bEM gescheitert sei oder warum eine Durchführung objektiv sinnlos gewesen wäre.

Verpasste Chancen und alternative Beschäftigungsmöglichkeiten

Das Gericht kritisierte weiterhin, dass die Beklagte nicht darlegen konnte, warum die erfolgreiche Umsetzung des Klägers in einen anderen Arbeitsbereich nicht fortgeführt wurde. Dieser Wechsel hatte zu einer deutlichen Verbesserung geführt, da der Kläger während dieser Zeit nicht krankheitsbedingt fehlte. Auch die Möglichkeit, den Kläger auf einem der Schonarbeitsplätze einzusetzen, wurde seitens der Beklagten nicht ausreichend geprüft.

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Zeitpunkt der Kündigungserklärung entscheidend

Das Gericht stellte zudem klar, dass für die Beurteilung der Kündigung der Zeitpunkt der Kündigungserklärung maßgeblich ist. Eine nach der Kündigung eingetretene Erkrankung darf nicht in die Interessenabwägung einfließen, kann jedoch die negative Gesundheitsprognose bestätigen.

Fazit zum Thema: Unwirksame Kündigung bei unterlassenem betrieblichen Eingliederungsmanagement

Zusammenfassend hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Kündigung für sozial ungerechtfertigt und unwirksam erklärt, da das bEM eine zentrale Rolle in der Bewertung der Kündigung spielt. Arbeitgeber sind aufgefordert, das bEM ernst zu nehmen und ordnungsgemäß durchzuführen, um Kündigungen rechtssicher zu gestalten.

Für Arbeitnehmer und Interessierte am Arbeitsrecht zeigt dieses Urteil die Bedeutung eines korrekt durchgeführten betrieblichen Eingliederungsmanagements auf. Wird dieses versäumt, kann eine Kündigung unwirksam sein, was den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sichert.