Fristlose Kündigung Betriebsratsvorsitzender: Gericht billigt fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
Das Arbeitsgericht Lüneburg hat einer außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden eines großen Logistikzentrums in Winsen/Luhe stattgegeben. Im Zentrum des Falles stand der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug sowie ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten (Az: 2 BV 6/22).
Hintergrund des Verfahrens
Der Betriebsratsvorsitzende nahm zusammen mit anderen Mitgliedern an einem Betriebsrätetag teil, dessen Kosten der Arbeitgeber trug. In seinem Arbeitszeitnachweis führte er auf, am 9. November mehrere Stunden Betriebsratsarbeit verrichtet zu haben. Der Arbeitgeber bezweifelte dies und sah einen Verstoß gegen die Pflichten des Betriebsratsvorsitzenden, da dieser den Betriebsrätetag verlassen und sich privaten Angelegenheiten gewidmet hatte.
Das Urteil des Arbeitsgerichts
Das Gericht fand, dass der Betriebsratsvorsitzende den Betriebsrätetag eigenmächtig und ohne triftigen Grund verließ. Diese Handlung allein stellte bereits eine Verletzung der Pflichten dar. Hinzu kam der Verdacht, dass der Betriebsratsvorsitzende bewusst falsche Angaben im Arbeitszeitnachweis gemacht hatte, um privaten Aktivitäten nachzugehen.
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Glaubwürdigkeit der Aussagen entscheidend
Die Kammer zweifelte die Glaubwürdigkeit des Betriebsratsvorsitzenden an, da seine Erklärungen im Widerspruch zu Aussagen anderer Betriebsratsmitglieder standen. Die Kombination aus eigenmächtigem Handeln und dem Verdacht der Täuschung war ausreichend, um das Vertrauen des Arbeitgebers nachhaltig zu beschädigen.
Rechtsgrundlage der Entscheidung
Gemäß § 626 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung gegeben, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers grundlegend erschüttert. Das Gericht sah diese Voraussetzung als erfüllt an.
Fazit zum Thema: Fristlose Kündigung Betriebsratsvorsitzender
Das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg zeigt deutlich, dass sowohl Arbeitszeitbetrug als auch Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, insbesondere in einer verantwortungsvollen Position wie der des Betriebsratsvorsitzenden, schwerwiegende Konsequenzen haben können. Arbeitnehmer sollten sich der Tragweite ihres Handelns und der möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen stets bewusst sein.