Die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl, auch bei einer geringeren Anzahl an Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, wurde kürzlich durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt. Dieser Fall ist besonders interessant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich mit der Dynamik von Betriebsratswahlen auseinandersetzen.
Der Sachverhalt
In einer Klinik mit 170 Mitarbeitern war laut § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein siebenköpfiger Betriebsrat vorgesehen. Bei der Betriebsratswahl im Frühjahr 2022 kandidierten jedoch nur drei Arbeitnehmer, woraufhin ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt wurde. Die Arbeitgeberin zweifelte die Rechtmäßigkeit dieser Wahl an und suchte gerichtlichen Rat.
Rechtliche Bewertung durch das Arbeitsgericht
Die Vorinstanzen und schließlich das Bundesarbeitsgericht wiesen die Bedenken der Arbeitgeberin zurück und bestätigten die Wirksamkeit der Wahl. Die Gerichte stützten sich dabei auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Betriebsrats in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern ermöglicht.
Anpassung der Betriebsratsgröße
Ein interessanter Aspekt dieses Falles ist die flexible Handhabung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG. Wenn weniger Kandidaten als Betriebsratssitze vorhanden sind, kann die Größe des Betriebsrats an die Anzahl der Kandidaten angepasst werden. Dies soll sicherstellen, dass auch bei geringer Kandidatenzahl ein Betriebsrat gebildet werden kann, der die Interessen der Belegschaft vertritt.
Bedeutung des Urteils bei einer Betriebsratswahl
Dieses Urteil klärt eine wichtige Frage zur Betriebsratswahl und bietet sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern Rechtssicherheit. Es verdeutlicht, dass die Notwendigkeit eines Betriebsrats und die Vertretung der Arbeitnehmerinteressen Vorrang haben, auch wenn nicht genügend Kandidaten für alle vorgesehenen Betriebsratssitze zur Verfügung stehen.
Fazit
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass ein Betriebsrat wirksam gewählt werden kann, auch wenn weniger Kandidaten als Sitze vorhanden sind. Dies stärkt die Arbeitnehmervertretung in kleineren Betrieben und fördert eine kontinuierliche Vertretung der Arbeitnehmerinteressen. Arbeitgeber müssen diese Regelung anerkennen und können sich auf eine angepasste Betriebsratsgröße einstellen, sollte die Situation es erfordern.
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