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BAG-Entscheidung 2024 ändert Spielregeln: Konzernprivileg bei Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar. Recht Smart bei uns ☎ sichern Sie sich ab: 0234 58 69 770
Rechtsstand:

Wichtige Klarstellung im Arbeitsrecht: Bundesarbeitsgericht entscheidet über Konzernprivileg bei Arbeitnehmerüberlassung

Der Fall: Langjährige Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Der Kläger war fast zwölf Jahre lang bei der S-GmbH als Sitzefertiger angestellt, erbrachte seine Arbeitsleistung jedoch durchgehend auf dem Werksgelände eines anderen, zum selben Konzern gehörenden Unternehmens der Automobilindustrie. Die zentrale rechtliche Fragestellung drehte sich darum, ob es sich bei der Beschäftigung um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelte und ob das sogenannte Konzernprivileg nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) greift. Das Konzernprivileg ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine vereinfachte Überlassung von Arbeitnehmern innerhalb verbundener Unternehmen ohne die sonst erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Entscheidende Aspekte des Urteils des Bundesarbeitsgerichts

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 12. November 2024 (Az.: 9 AZR 13/24) markiert einen Wendepunkt in der Interpretation des Konzernprivilegs. Das Gericht stellte fest, dass das Privileg nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer entweder zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird. Diese Interpretation erweitert die bisherige Sichtweise, die eine kumulative Erfüllung beider Kriterien (Einstellung und Beschäftigung) verlangte. Das BAG betonte, dass eine langjährige kontinuierliche Überlassung ein starkes Indiz für den Überlassungszweck darstellt, was in diesem Fall gegen das Vorliegen des Konzernprivilegs sprach.

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Implikationen des Urteils für die Unternehmenspraxis

Dieses Urteil sendet ein klares Signal an alle Konzerne und Unternehmensverbünde, die Praktiken der internen Arbeitnehmerüberlassung kritisch zu überprüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und gesetzeskonformen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Konzerns. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern nicht primär zum Zweck der Überlassung erfolgt, um sich auf das Konzernprivileg berufen zu können. Zudem ist eine detaillierte Dokumentation der Einsatzgründe und -bedingungen von entscheidender Bedeutung, um bei rechtlichen Überprüfungen bestehen zu können.

Ausblick: Die weiteren Schritte im gerichtlichen Verfahren

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde der Fall zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort müssen nun die konkreten Umstände der Beschäftigung des Klägers detailliert untersucht werden. Insbesondere ist zu klären, inwieweit der Kläger in die Arbeitsorganisation des entleihenden Unternehmens eingegliedert war und dessen Weisungen folgte. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden maßgeblich darüber entscheiden, ob tatsächlich eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung vorlag.

Zusammenfassung:

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt eine bedeutende Präzisierung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung dar, insbesondere bezüglich der Anwendung des Konzernprivilegs. Es betont die Notwendigkeit einer eindeutigen Trennung zwischen regulärer Beschäftigung und Überlassung innerhalb von Konzernen und hebt die Wichtigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen hervor.