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Videoüberwachung im Arbeitsrecht: BAG erlaubt Nutzung von Aufzeichnungen bei Kündigungen trotz Datenschutzverstößen, wenn Fehlverhalten schwerwiegend ist.
Rechtsstand:

Videoüberwachung im Arbeitsrecht: Kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Videoaufzeichnungen aus einer offenen Überwachung im Kündigungsschutzprozess verwendet werden dürfen, selbst wenn Datenschutzbestimmungen verletzt wurden. Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Überwachung am Arbeitsplatz und den Umgang mit Datenschutzverstößen.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mitarbeiter, der als Teamsprecherin in einer Gießerei arbeitete. Der Arbeitgeber warf dem Mitarbeiter vor, vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Demnach hatte der Mitarbeiter am 2. Juni 2018 eine Mehrarbeitsschicht nicht geleistet, obwohl er dafür bezahlt werden wollte. Ein anonymer Hinweis führte zur Überprüfung der Videoaufzeichnungen, die zeigten, dass der Mitarbeiter das Werksgelände vor Schichtbeginn verlassen hatte.

Rechtliche Auseinandersetzung

Der Arbeitnehmer bestritt die Vorwürfe und argumentierte vor Gericht, dass die Videoaufzeichnungen aufgrund eines Beweisverwertungsverbots nicht berücksichtigt werden dürften. Die Vorinstanzen gaben dem Arbeitnehmer zunächst Recht, doch das BAG entschied anders und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG stellte klar, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Entscheidend war, dass die Videoüberwachung offen erfolgte und das Verhalten des Arbeitnehmers vorsätzlich vertragswidrig war. Das Gericht betonte, dass selbst eine nicht vollständig datenschutzkonforme Überwachung unter bestimmten Umständen im Kündigungsschutzprozess herangezogen werden kann.

Datenschutzrechtliche Überlegungen

Das BAG erklärte, dass datenschutzrechtliche Bedenken für Arbeitsgerichte zurückstehen müssen, wenn es um die Aufklärung von schwerwiegendem Fehlverhalten geht. Im konkreten Fall war die Speicherung der Videoaufzeichnungen länger als im Betriebskonzept vorgesehen, was der Arbeitnehmer beanstandete. Dennoch entschied das Gericht, dass die Verarbeitung dieser Daten durch die Gerichte nicht ausgeschlossen sei.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber unter bestimmten Bedingungen Videoaufzeichnungen als Beweismittel nutzen können, selbst wenn die Speicherung der Daten gegen Datenschutzregeln verstößt. Wichtig ist, dass die Überwachung offen erfolgt und das Fehlverhalten des Arbeitnehmers schwerwiegend ist.

Fazit

Das Urteil des BAG vom 29. Juni 2023, Az: 2 AZR 296/22, setzt einen bedeutenden Präzedenzfall im Umgang mit Videoüberwachung am Arbeitsplatz. Es zeigt, dass trotz datenschutzrechtlicher Verstöße unter bestimmten Umständen eine Verwertung der Aufzeichnungen möglich ist, um vorsätzliches Fehlverhalten zu beweisen. Dies bietet Arbeitgebern eine rechtliche Grundlage, um in Kündigungsschutzprozessen auf entsprechende Beweise zurückzugreifen.

Dieses Urteil hat weitreichende Implikationen für die Überwachungspraxis in Unternehmen und den Umgang mit Datenschutz im Arbeitsrecht. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Rechtsprechung auf zukünftige Fälle auswirken wird.