Umkleidezeit als Arbeitszeit
Im Arbeitsrecht stellt sich häufig die Frage, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für das Umkleiden aufwenden, als vergütete Arbeitszeit anzusehen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitgeber das Tragen spezifischer Arbeitskleidung vorschreibt. Die rechtliche Einordnung dieser Umkleidezeiten kann erhebliche Auswirkungen auf die Vergütung der Arbeitnehmer haben.
Rechtliche Grundlagen der Vergütung der Umkleidezeit als Arbeitszeit
Gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag kann eine Vergütungspflicht für Umkleidezeiten entstehen, sofern diese Zeiten Teil der von den Arbeitnehmern geschuldeten Arbeitszeit sind. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn die Arbeitskleidung ausschließlich im Betrieb an- und ausgezogen werden muss und das Tragen dieser Kleidung vom Arbeitgeber explizit vorgeschrieben wird.
Ermittlung der vergüteten Umkleidezeiten
Die Bestimmung der zu vergütenden Dauer der Umkleidezeiten erfolgt nach einem modifizierten subjektiven Maßstab. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Zeit, die er für das Umkleiden sowie den Weg zur und von der Umkleidestelle benötigt, nicht willkürlich festlegen darf. Vielmehr muss er seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen ausschöpfen. Die tatsächlich erforderliche Zeit wird unter Berücksichtigung objektiver Gegebenheiten wie Jahreszeit und notwendiger Wartezeiten ermittelt.
Schätzung der Umkleidezeiten durch das Gericht
Falls ein Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang der Umkleidezeiten nicht präzise darlegen oder beweisen kann, ist das Gericht berechtigt, diese Zeiten gemäß § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO zu schätzen. Diese Regelung ermöglicht es dem Gericht, eine angemessene Zeit für das Umkleiden festzulegen, auch wenn der Arbeitnehmer seine Beweislast nicht vollständig erfüllen kann.
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Praxisbeispiel und Gerichtsentscheidung
Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat am 23. August 2018 unter dem Aktenzeichen 2 Sa 506/17 entschieden, dass Umkleidezeiten, die auf Veranlassung des Arbeitgebers entstehen, grundsätzlich zu vergüten sind. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig eine genaue Betrachtung der Umstände jeder einzelnen Situation ist, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Umkleidezeiten als Arbeitszeit zu werten und zu vergüten sind.
Fazit: Wann wird also die Umkleidezeit als Arbeitszeit betrachtet?
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Umkleidezeiten dann als vergütete Arbeitszeit gelten, wenn sie auf Anweisung des Arbeitgebers erfolgen und das Umkleiden im Betrieb notwendig ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten sich dieser Regelungen bewusst sein, um ihre Rechte und Pflichten korrekt zu wahren. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die jeweilige Situation korrekt einschätzen zu können.