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Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Rechtsstand:

Ungerecht: Nachtarbeit nicht gleich bezahlt!

Nachtarbeit darf nicht unterschiedlich vergütet werden!

Eine tarifvertragliche Regelung, die für Nachtarbeit einen Zuschlag von 50 % zum Stundenlohn vorsieht, während Nachtarbeit im Schichtbetrieb lediglich mit einem Zuschlag von 15 % vergütet wird, stellt Nachtschichtarbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmern, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, gleichheitswidrig schlechter.

Die tarifvertragliche Differenzierung bei den Zuschlägen für Nachtarbeit einerseits und für Nachtschichtarbeit andererseits verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz). Dem Gleichheitssatz kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass Nachtschichtarbeitnehmer für die im Rahmen von Nachtschichten geleistete Nachtarbeit ebenso wie ein Nachtarbeitnehmer behandelt werden. Sie haben daher ergänzend zu dem bereits gezahlten Nachtarbeitszuschlag von 15 % Anspruch auf einen Zuschlag von weiteren 35 % zu dem jeweiligen Stundenlohn.


BAG, 21.03.2018 – Az: 10 AZR 34/17