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Urteil: Kein Unfallschutz bei Firmenläufen - LSG
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Urteil: Kein Unfallschutz bei Firmenläufen – LSG

Unfall beim Firmenlauf: Urteil: Kein Unfallschutz bei Firmenläufen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die bei einem Firmenlauf stürzt und sich verletzt, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt (Az: L 3 U 66/21). Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, betont, dass der Unfall nicht bei einer betrieblichen Aktivität stattfand, die in engem rechtlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin stand.

Hintergrund des Falles

Im Mai 2019 nahm eine 45-jährige Mitarbeiterin als Inlineskaterin am Berliner Firmenlauf teil. Die Veranstaltung war offen für sportliche Teams aus verschiedenen Unternehmen, aber auch für Freizeitgruppen. Die Klägerin verunglückte auf nassem Boden und erlitt einen Handgelenksbruch. Die Unfallkasse verweigerte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall, woraufhin die Arbeitnehmerin vor dem Sozialgericht Berlin klagte.

Entscheidung der Sozialgerichte

Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab, und das Landessozialgericht bestätigte dieses Urteil. Es wurde festgestellt, dass der Firmenlauf weder als Betriebssport im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gilt, da es an der erforderlichen Regelmäßigkeit fehlt, noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden kann, die gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen würde.

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Kriterien für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Gericht erklärte, dass für den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung eine enge Verbindung zur beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Ein einmaliges Event wie der Firmenlauf, der zudem Wettbewerbscharakter besitzt und nicht primär dem gesundheitlichen Ausgleich dient, erfüllt diese Kriterien nicht. Auch die Beteiligung des Arbeitgebers in Form von Werbung, Übernahme der Startgebühr und Bereitstellung von Laufshirts ändert nichts an der privaten Natur der Veranstaltung.

Ausblick und rechtliche Handlungsoptionen

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, beim Bundessozialgericht (BSG) die Zulassung der Revision zu beantragen.

Wichtige Information für Arbeitnehmer zum Thema: Urteil: Kein Unfallschutz bei Firmenläufen

Dieses Urteil verdeutlicht, dass nicht jede Teilnahme an betrieblichen oder betriebsnahen Events automatisch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Arbeitnehmer sollten sich über die rechtlichen Bedingungen und den Versicherungsschutz bei solchen Aktivitäten im Klaren sein. Arbeitgeber hingegen sollten darauf achten, die Kriterien für Betriebssport und betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen zu erfüllen, wenn sie möchten, dass ihre Mitarbeiter bei solchen Events versichert sind.