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Sozialhilfe im Check - wann Ihnen Unterstützung zusteht
Rechtsstand: 16. Juni 2023

Sozialhilfe-Regeln im Check: Wann mir Unterstützung zusteht

Sozialhilfe im Check – Welche Gesetze sind wichtig?

Die Sozialhilfe ist im SGB XII (Zwölftes Buch des Sozialgesetzbuches) geregelt und soll nach dem sogenannten Subsidiaritätsgrundsatz oder auch Nachrangprinzip nur in dem Fall greifen, dass sich der Betroffene nicht anderweitig selbst helfen kann, etwa durch Verwertung von Einkommen und Vermögen, und keine vorrangigen anderen Sozialleistungen in Betracht kommen.

Anspruch auf Sozialhilfe kann in den verschiedensten Lebenssituationen bestehen, insbesondere zur Sicherung des laufenden Lebensunterhaltes als sogenannte Grundsicherung bei Erwerbsminderung oder im Alter. Als Nachrangsystem gewährt die Sozialhilfe auch Ansprüche zur Abdeckung von Bedarfen, die durch die gesetzliche Kranken- oder Pflegeversicherung nicht abgedeckt werden, mitunter aber erforderlich sind. Damit hat die Sozialhilfe den Zweck, einen sozialen  Mindeststandard sicher zu stellen, als Ausdruck des Sozialstaatprinzips nach Art. 20 GG.

Bis Ende 2004 war die Sozialhilfe in Deutschland im BSHG (Bundessozialhilfegesetz) geregelt. Im Zuge der Hartz-Reformen wurde das SGB XII geschaffen. Viele Vorschriften im SGB XII haben gleich- oder ähnlich lautende Vorgänger im BSHG, so dass sich die Grundzüge des BSHG im SGB XII erhalten haben. Alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unterliegen seit dem 01.01.2005 jedoch dem Leistungsregime des SGB II, so dass die Zahl der eigentlichen Sozialhilfeempfänger im Zuge der Hartz-Reformen deutlich gesunken ist. Ende 2004 erhielten knapp drei Millionen Menschen in Deutschland Hilfe zum Lebensunterhalt (HzLu) im Rahmen der Sozialhilfe. Dies entsprach Ausgaben in Höhe von knapp zehn Milliarden Euro für die Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Verlauf des Jahres 2006 sanken die Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe auf nur noch gut eine Milliarde Euro jährlich (Quelle: wikipedia). Die Zahl der Hilfebedürftigen ist dadurch insgesamt nicht wesentlich geringer geworden.

Häufig gestellte Fragen zu Sozialhilfe:

1. Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Gemäß § 1 SGB XII haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln oder anderweitig sicherstellen können, Anspruch auf Sozialhilfe. Dazu zählen insbesondere Menschen mit dauerhafter Erwerbsminderung, ältere Menschen ohne ausreichende Altersvorsorge, sowie Familien, die ihren Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können.

2. Wie hoch ist die Sozialhilfeleistung?

Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf des Antragstellers. Dabei werden die Kosten für den Lebensunterhalt, Unterkunft, Heizung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie weitere bedarfsabhängige Leistungen berücksichtigt. Die Höhe der sogenannten Regelbedarfe ist in der Tabelle zu  § 28 SGB XII geregelt und wird regelmäßig angepasst.

3. Wie beantragt man Sozialhilfe?

Um Sozialhilfe zu beantragen, muss man sich an das zuständige Sozialamt wenden. Dort wird ein Antrag gestellt und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse werden geprüft. Die genauen Anforderungen und Unterlagen können je nach Bundesland und individueller Situation variieren. Nähere Informationen sind in § 76 SGB XII zu finden.

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4. Kann man Sozialhilfe befristet oder dauerhaft erhalten?

Die Gewährung von Sozialhilfe kann sowohl befristet als auch dauerhaft erfolgen. Befristete Leistungen werden beispielsweise bei vorübergehenden Arbeitslosigkeit oder Krankheit gewährt, während dauerhafte Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung oder Altersarmut in Betracht kommen. Die genauen Regelungen sind in § 41 SGB XII festgelegt.

5. Welche Pflichten haben Sozialhilfeempfänger?

Sozialhilfeempfänger haben in der Regel die Pflicht, ihre Bedürftigkeit nachzuweisen und alle Änderungen ihrer persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüglich dem Sozialamt zu melden. Zudem sind sie verpflichtet, zumutbare Arbeit oder Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt anzunehmen. Die genauen Pflichten sind in § 60 SGB I. Es ist wichtig zu beachten, dass die oben genannten Informationen nur einen allgemeinen Überblick über das Thema Sozialhilfe bieten und keine rechtliche Beratung darstellen. Im Zweifelsfall sollte immer ein Fachexperte oder Anwalt konsultiert werden, um individuelle Fragen zu klären.