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Sozialrecht - Krankenversicherung
Rechtsstand: 16. Juni 2023

Sozialrecht: So funktioniert die gesetzliche Krankenversicherung

Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Beiträge in diesem Zweig müssen alle gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmer einzahlen. Hinzu kommt der Arbeitgeberbeitrag, sofern eine pflichtversicherte Beschäftigung vorliegt. Aber auch eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich. Im Jahr 2018 waren etwa 72,8 Millionen Menschen in Deutschland in dem System der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In den Jahren von 2012 bis 2018 stieg die Zahl der gesetzlich Krankenversicherten in Deutschland von 69,7 auf 72,8 Millionen Menschen, wohingegen die Zahl der privat Krankenversicherten langsam abnimmt, von rund 9 (2012) auf nunmehr 8,74 Millionen Versicherte (Stand: 2018, Quelle:  https://de.statista.com/statistik/daten/studie/155823/umfrage/gkv-pkv-mitglieder-und-versichertenzahl-im-vergleich/)

Eine private Absicherung im Krankheitsfall ist auch durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich, abhängig von der Art der Tätigkeit und der Höhe des Einkommens. So liegt die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2019 bei 60.750 Euro brutto. Nur wer als Angestellter ein Jahreseinkommen in wenigstens dieser Größenordnung erzielt, darf sich privat versichern. Daneben bilden Beamte und Selbständige die größte Gruppe der privat Krankenversicherten. Das Recht der Privaten Krankenversicherung ist vor allem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt.

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Krankenversicherung

Häufig gestellte Fragen und Antworten:

1. Frage: Wer ist in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen?

Antwort: In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht für alle Bürgerinnen und Bürger. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist die Basisversicherung, bei der die meisten Menschen automatisch versichert sind. Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen können sich auch privat versichern. Die Rechtsgrundlage dafür findet sich im § 193 Abs. 3 des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V).

2. Frage: Welche Leistungen werden von der Krankenversicherung übernommen?

Antwort: Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für ärztliche Behandlungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte und Vorsorgeuntersuchungen. Auch Heilmittel wie physiotherapeutische Maßnahmen oder Logopädie werden bei medizinischer Notwendigkeit erstattet. Die genauen Leistungen sind im § 27 des SGB V geregelt.

3. Frage: Wer bezahlt die Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Hörgeräte?

Antwort: Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Hilfsmittel, wenn sie medizinisch notwendig sind. Versicherte müssen in der Regel einen Eigenanteil zahlen. Die genauen Regelungen dazu finden sich in § 33 SGB V.

4. Frage: Was passiert, wenn ich meine Krankenversicherungsbeiträge nicht zahlen kann?

Antwort: Wenn Versicherte ihre Beiträge nicht zahlen können, geraten sie in Zahlungsrückstand. Die Krankenkasse kann dann Maßnahmen wie Mahnungen, Säumniszuschläge oder im schlimmsten Fall die Kündigung der Versicherung ergreifen. Rechtliche Grundlage dafür ist § 28 SGB IV.

5. Frage: Kann ich meine Krankenversicherung frei wählen?

Antwort: Versicherte haben grundsätzlich die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze müssen in der Regel in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten. Selbstständige und gutverdienende Arbeitnehmer können sich privat versichern. Die genauen Regelungen dazu finden sich im § 5 SGB V.