Entschädigung wegen Mobbing bzw. Bossing
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 30. Januar 2020 (Az: 10 Sa 933/19) wesentliche Voraussetzungen für Entschädigungsklagen aufgrund von Mobbing festgelegt. Ein Anspruch auf Entschädigung im Sinne eines Schmerzensgeldes setzt voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vorliegt und dass die Beeinträchtigung nicht auf anderem Wege zufriedenstellend ausgeglichen werden kann.
Keine pauschale Beurteilung – Einzelfallentscheidung notwendig
Die Richter betonen, dass nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts automatisch zu einem Entschädigungsanspruch führt. Ob eine Verletzung so schwerwiegend ist, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung rechtfertigt, muss anhand aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Bewertungskriterien für die Gerichte
Das Gericht gibt auch Kriterien vor, die bei der Beurteilung eines solchen Anspruchs herangezogen werden müssen. Dazu gehören die Bedeutung und die Tragweite des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, der Anlass und der Beweggrund für das Handeln des Mobbers sowie der Grad des Verschuldens.
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Wichtige Information für Betroffene zum Thema: Entschädigung bei Mobbing
Dieses Urteil ist für Arbeitnehmer, die sich durch Mobbing am Arbeitsplatz in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen, von großer Bedeutung. Es macht deutlich, dass nicht jede Unannehmlichkeit oder jeder Konflikt am Arbeitsplatz gleich zu einem Entschädigungsanspruch führt. Vielmehr muss eine gründliche Prüfung des Einzelfalls erfolgen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. Januar 2020, Az: 10 Sa 933/19