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BAG bestätigt: Abberufung von Datenschutzbeauftragten nur bei wichtigem Grund zulässig.
Rechtsstand:

Starker Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Starker Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung den besonderen Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor Abberufung, wie er in § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geregelt ist, bestätigt und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht hervorgehoben. Diese Regelung sieht vor, dass eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund zulässig ist. Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Aspekte der Entscheidung und ihre Bedeutung für die Praxis.

Unionsrechtliche Einordnung und BAG-Urteil

Das Gericht stellte klar, dass der besondere Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG mit dem Artikel 38 Abs. 3 Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar ist. Die DSGVO regelt, dass Datenschutzbeauftragte nicht wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits im Februar 2023 bestätigt, dass die DSGVO einer strengeren nationalen Regelung nicht entgegensteht, solange die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt wird.

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Die Bedeutung des „wichtigen Grundes“

Die Entscheidung unterstreicht die hohe Hürde, die für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten überwunden werden muss. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen den Verantwortlichen dazu bringen, den Datenschutzbeauftragten nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter beschäftigen zu können. Solche Gründe können beispielsweise schwerwiegende Verletzungen der datenschutzrechtlichen Pflichten oder das Vorliegen von Interessenkonflikten sein.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Diese Rechtsprechung stärkt die Position des Datenschutzbeauftragten in Unternehmen erheblich. Arbeitgeber müssen sehr sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Abberufung tatsächlich gegeben sind. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, dass Datenschutzbeauftragte ihre Aufgaben unabhängig und ohne das Risiko einer ungerechtfertigten Abberufung wahrnehmen können.

Fazit zum Thema: Starker Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts dient dem Schutz der Unabhängigkeit von Datenschutzbeauftragten und stärkt deren Stellung im Unternehmen. Es macht deutlich, dass nur in wirklich gravierenden Fällen eine Abberufung gerechtfertigt ist. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten eine langfristige Perspektive einnehmen sollten, die die Stabilität und Zuverlässigkeit dieser wichtigen Funktion unterstützt.

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für alle Datenschutzbeauftragten und die Unternehmen, die sie beschäftigen, und verdeutlicht die ernsthaften rechtlichen Überlegungen, die hinter der Abberufung eines solchen Beauftragten stehen müssen.