Stärkung der Belegschaft: Neue Betriebsvereinbarung verbessert Mitarbeitervertretung!
Das Arbeitsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Optimierung von Betriebsratsstrukturen auseinandergesetzt. Im Fokus stand die rechtliche Bewertung von Betriebsvereinbarungen, die die Repräsentation der Belegschaft in einem Unternehmen verbessern sollen.
Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats
Nach § 3 Abs. 2 BetrVG sind die Betriebsparteien dazu angehalten, zu evaluieren, ob die Bildung eines einheitlichen Betriebsrats für das gesamte Unternehmen oder die Zusammenfassung einzelner Einheiten sinnvoller ist. Dies betrifft insbesondere große Unternehmen mit zahlreichen Filialen, wie im vorliegenden Fall, wo über 200 Betriebsräte in mehr als 500 Filialen bestehen.
Einschränkungen bei der Mitgliederanzahl des Betriebsrats
Die Entscheidungsbefugnis der Betriebsparteien ist limitiert, besonders was die Anzahl der Betriebsratsmitglieder angeht. Eine Erhöhung der Mitgliederzahl über die gesetzlichen Vorgaben des § 9 BetrVG hinaus ist nicht zulässig und kann ein Indiz dafür sein, dass die Gründung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats nicht die sachgerechteste Lösung darstellt.
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Angemessene Repräsentation der Vertriebsbezirke
Wenn die Betriebsvereinbarung vorsieht, dass der Gesamtbetriebsrat die einzelnen Vertriebsbezirke angemessen vertreten soll, deutet dies darauf hin, dass möglicherweise die Vertriebsbezirke die passenderen Einheiten für die Bildung von Betriebsratsgremien sind.
Auswirkungen von Änderungen in der Kompetenzstruktur
Veränderungen in der Struktur der unternehmerischen Kompetenzen, die nach der Ausschreibung der Betriebsratswahl erfolgen, haben keine rückwirkende Heilkraft für eine möglicherweise unwirksame Gesamtbetriebsvereinbarung. Die Rechtmäßigkeit der laufenden Wahl wird durch nachträglich abgeschlossene Vereinbarungen nicht beeinflusst.
Verfahrensgang und Ausblick zum Thema: Betriebsvereinbarung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat am 29. November 2022 unter dem Aktenzeichen 1 TaBV 22/22 entschieden. Das Verfahren ist nun beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 ABR 2/23 anhängig, sodass in naher Zukunft mit einer weiterführenden Klärung zu rechnen ist.
Diese Entscheidung betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften bei der Gestaltung von Betriebsratsstrukturen. Arbeitnehmer und Interessierte sollten die Entwicklungen im Blick behalten, da sie Auswirkungen auf die Vertretung der Belegschaft in Unternehmen haben können.