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Rechtsstand:

Kündigungsschutzklage: Glaubhaftmachung genügt!

Arbeitsrecht – Nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage bei Glaubhaftmachung der Verhinderung
Die Glaubhaftmachung selbst ist eine besondere Art der Beweisführung, die auch noch später erfolgen kann.

Für eine Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel, einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 ZPO) / (Zivilprozessordnung) Zudem ist – anders als in Konstellationen, in denen eine Partei den vollen Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat – eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen.

Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung.

An Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Das ist der Fall, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.

Eine Erkrankung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Sie muss jedoch ursächlich dafür geworden sein, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Die Erkrankung muss ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt haben.

LAG Rheinland-Pfalz, 22.10.2019 – Az: 8 Sa 3/19

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