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Fristen und Krankheit
Rechtsstand:

Fristen und Krankheit: Richtlinien des LAG Urteils

Was Arbeitnehmer wissen müssen: Fristen und Krankheit

Das Arbeitsgericht veröffentlichte ein Urteil, das für Arbeitnehmer und arbeitsrechtlich Interessierte von großer Tragweite ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 22. Oktober 2019 unter dem Aktenzeichen 8 Sa 3/19 entschieden, unter welchen Umständen eine Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann.

Erkrankung als Ursache für Fristversäumnis

Eine Erkrankung kann grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie ursächlich für die Nichteinhaltung einer Frist war. Das bedeutet, dass die Krankheit direkt dazu geführt haben muss, dass die betroffene Person die Frist nicht wahren konnte.

Die Auswirkungen der Erkrankung auf die Handlungsfähigkeit

Die Erkrankung muss derart gewesen sein, dass sie die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Einhaltung der Frist verantwortlichen Person in einer verfahrensrelevanten Weise beeinträchtigt hat. Es genügt nicht, dass eine Krankheit vorlag; sie muss die Fähigkeit, fristgerecht zu agieren, konkret eingeschränkt haben.

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Gesetzliche Grundlagen der Entscheidung

Diese Entscheidung stützt sich auf § 233 der Zivilprozessordnung (ZPO), welcher besagt, dass eine Partei, die ohne Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert wurde, unter bestimmten Bedingungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann.

Praktische Konsequenzen für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie im Falle einer krankheitsbedingten Fristversäumung schnell und mit aussagekräftigen Nachweisen, wie einem ärztlichen Attest, handeln müssen. Die Erkrankung muss dabei so schwerwiegend sein, dass sie die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht hat.

Zusammenfassung: Fristen und Krankheit im Arbeitsrecht

Zusammenfassend zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, dass bei einer durch Krankheit verursachten Fristversäumnis eine genaue Prüfung erforderlich ist. Die Erkrankung selbst muss eine erhebliche Störung der Handlungsfähigkeit zur Fristwahrung bedingt haben, um eine Wiedereinsetzung zu rechtfertigen. Arbeitnehmer sollten sich dieses Umstandes bewusst sein und im Krankheitsfall entsprechend dokumentieren und kommunizieren.

Diese Leitlinien des LAG Rheinland-Pfalz sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen wichtig, um die Rechte und Pflichten im Umgang mit Fristen bei Erkrankungen zu verstehen.