Klarheit bei Kündigung: Wann ist eine Kündigung hinreichend bestimmt?
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat in einem Urteil vom 15. Dezember 2021 (Aktenzeichen 12 Sa 347/21) wichtige Grundsätze zur Bestimmtheit von Kündigungserklärungen festgelegt. Arbeitnehmer müssen aus der Kündigungserklärung zweifelsfrei erkennen können, wann genau das Arbeitsverhältnis endet.
Mehr als nur der Wortlaut: Die Gesamtschau der Kündigung
Das Gericht stellte klar, dass bei der Bewertung einer Kündigung nicht allein der Wortlaut entscheidend ist. Vielmehr sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger der Kündigung bekannt waren und die seinen Willen zum Ausdruck bringen.
Konkrete Datumsangabe nicht zwingend erforderlich
Entgegen eines weitverbreiteten Missverständnisses muss der Kündigende nicht zwangsläufig ein konkretes Datum in der Kündigung angeben. Es genügt, wenn der Beendigungszeitpunkt für den Empfänger der Kündigung unmissverständlich bestimmbar ist.
Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ ausreichend
Die Verwendung der Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ wird als ausreichend erachtet, sofern die Kündigungsfrist dem Empfänger bekannt ist oder von ihm eindeutig ermittelt werden kann. Dies bedeutet, dass der frühestmögliche Beendigungszeitpunkt gemäß der anwendbaren gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen eindeutig feststellbar sein muss.
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Unbestimmtheit bei Nennung mehrerer Termine
Eine Kündigungserklärung ist nicht ausreichend bestimmt, wenn sie mehrere mögliche Beendigungstermine enthält und für den Empfänger unklar bleibt, welcher Termin gültig ist. In solchen Fällen fehlt die notwendige Klarheit der Kündigungserklärung.
Wichtige Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Thema: Klarheit bei Kündigung
Dieses Urteil des LAG Düsseldorf bietet Arbeitnehmern und Arbeitgebern eine wichtige Orientierungshilfe für die Formulierung und Auslegung von Kündigungserklärungen. Es betont die Notwendigkeit einer klaren und eindeutigen Kommunikation, um Missverständnisse und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2021, Az: 12 Sa 347/21