Kernentscheidungen zu Betriebsrat und Einigungsstelle: Wichtige Gerichtsentscheidungen zur Betriebsratsarbeit
Das Arbeitsgericht hat kürzlich wichtige Klarstellungen im Hinblick auf die Besetzung von Einigungsstellen und die Handhabung von Tagesordnungen bei konstituierenden Sitzungen von Konzernbetriebsräten vorgenommen. Diese Entscheidungen haben tiefgreifende Auswirkungen für Betriebsräte und sind von entscheidender Bedeutung für die korrekte Umsetzung von Mitbestimmungsrechten im Unternehmen.
Beteiligung im Bestellungsverfahren der Einigungsstelle
Nach § 100 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) ist im Bestellungsverfahren einer Einigungsstelle ausschließlich die Beteiligung der streitenden Betriebsparteien erforderlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Konflikte zwischen Betriebsratsgremien verschiedener hierarchischer Ebenen oder auf der gleichen Ebene zwischen zwei konkurrierenden Gremien bestehen. Die Klärung, wer an diesem Verfahren teilnehmen darf, ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die rechtliche Existenz eines Gremiums infrage steht.
Rechtsmittelzulässigkeit bei strittiger Beteiligtenfähigkeit
In Fällen, in denen die rechtliche Existenz eines Betriebsratsgremiums strittig ist, muss dessen Beteiligungsfähigkeit im Sinne der Zulässigkeit eines Rechtsmittels angenommen werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Streitgegenstand nicht primär die Existenz der rechtsmittelführenden Stelle betrifft.
Unsere Expertise: Kündigungsschutzklagen
Wir sind die Kanzlei, die exakt auf Sie und Ihre Themen als Arbeitnehmer:in spezialisiert ist. Unser Fokus liegt auf Ihrer Kündigung, Ihrem Aufhebungsvertrag, Ihrer Abfindung. Auch zu allen anderen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wissen wir Rat.
Regelungen zur Tagesordnung in konstituierenden Sitzungen
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Handhabung der Tagesordnung in konstituierenden Sitzungen eines Konzernbetriebsrats. Der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ist nicht berechtigt, eigenmächtig Tagesordnungspunkte für die konstituierende Sitzung eines Konzernbetriebsrats hinzuzufügen, die erst in einer weiteren Sitzung behandelt werden sollen. Laut § 29 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bedarf es für die Beschlussfassung über solche zusätzlichen Tagesordnungspunkte einer gesonderten Einladung durch den neu gewählten Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats.
Fazit und Bedeutung zum Thema: Kernentscheidungen zu Betriebsrat und Einigungsstelle
Diese Entscheidungen verdeutlichen die Notwendigkeit einer präzisen Befolgung gesetzlicher Vorgaben in der Betriebsratsarbeit. Sie betonen die Bedeutung der korrekten Einladungspraxis und der Einhaltung der Regeln zur Tagesordnung in konstituierenden Sitzungen, die für die Rechtmäßigkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend sind. Betriebsräte sollten diese Grundsätze stets berücksichtigen, um die Effektivität ihrer Arbeit zu gewährleisten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 11. September 2023 (Az: 4 TaBV 4/23) richtungsweisende Leitlinien für die Praxis der betrieblichen Mitbestimmung gesetzt, die für alle Betriebsparteien von Bedeutung sind.