Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn die Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte lediglich eine Stunde beträgt.
Sachverhalt des Falles
Im vorliegenden Fall wohnten die Kläger, ein Ehepaar, in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kläger, ein Geschäftsführer, war bei einer Firma beschäftigt, die etwa 30 km von seinem Hauptwohnsitz entfernt lag. Für die Nähe zur Arbeitsstätte mietete er zusätzlich eine Zweitwohnung, die nur 1 km von seinem Arbeitsplatz entfernt war. Für die täglichen Fahrten zur Arbeit sowie die wöchentlichen Heimfahrten stellte ihm sein Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung, dessen private Nutzung nach der 1%-Regelung besteuert wurde.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung ab, da es dem Kläger zumutbar sei, die Strecke täglich mit dem Auto zurückzulegen. Die Kläger argumentierten, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Fahrzeit von über zwei Stunden pro Strecke unzumutbar sei. Sie verwiesen auch auf gestiegene Fahrzeugkosten und Baustellen, die die Autofahrt erschwerten.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Arbeitsort im Wesentlichen identisch seien, da die Fahrzeit mit dem Auto im Berufsverkehr zwischen 50 und 55 Minuten und außerhalb etwa 30 Minuten beträgt. Die übliche Fahrzeit sei maßgeblich, und zeitweise Verzögerungen durch Baustellen seien nicht zu berücksichtigen. Zudem sei die Nutzung des öffentlichen Verkehrs irrelevant, da der Kläger nicht plausibel machen konnte, dass er regelmäßig auf diese Weise zur Arbeit gefahren wäre.
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Rechtliche Einschätzung
Dieses Urteil verdeutlicht, dass eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt wird, wenn die Fahrzeit zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG können Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die Beibehaltung eines weiteren Haushalts beruflich veranlasst ist.
Bedeutung für Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie bei der Entscheidung für eine doppelte Haushaltsführung sorgfältig prüfen sollten, ob die tägliche Rückkehr zum Hauptwohnsitz zumutbar ist. Dies hängt insbesondere von der tatsächlichen Fahrzeit ab, wobei zeitweilige Verkehrsbehinderungen keine Rolle spielen.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Münster ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Bewertung der Zumutbarkeit von Fahrzeiten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Arbeitnehmer sollten sich dieser Rechtsprechung bewusst sein, wenn sie Kosten für eine Zweitwohnung steuerlich geltend machen möchten.