Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit – Gehalt trotz Krankheit
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG (Entgeltfortzahlungsgesetz).
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung sein. Der Arbeitgeber wird mit dem Entgelt ohne Gegenleistung nur belastet, wenn der Arbeitnehmer ohne Erkrankung gearbeitet hätte. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeit zumindest auch aus einem anderen Grund nicht geleistet worden ist.
Der rückwirkende Bescheid, mit dem die Absonderung des Arbeitnehmers wegen Infizierung mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 in häusliche Quarantäne angeordnet worden ist, steht der Monokausalität nicht entgegen.
Die Erkrankung des Arbeitnehmers basierte vorliegend offensichtlich auf der Infektion mit dem Corona-Virus, die gleichzeitig ebenso die Quarantäneanordnung gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG (Infektionsschutzgesetz) begründete. Die Infektion war somit zeitgleich die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit und die Anordnung der Absonderung. Wäre der Arbeitnehmer nicht mit dem Corona-Virus infiziert worden, hätte er keine Krankheitssymptome entwickelt und hätte sich nicht in Umsetzung des Bescheides absondern müssen. Die Infektion hatte somit zwei Folgen, was dazu führte, dass der Arbeitnehmer nicht nur wegen seiner Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitsleistung nicht nachkommen konnte, sondern zeitgleich auch aufgrund der Absonderungsanordnung. Die Verpflichtung zur Absonderung kam daher zur Arbeitsunfähigkeit hinzu, was aber nicht zum Entfallen der Monokausalität führt.
Weitere Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG ist, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches anspruchshindernde Verschulden trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, wobei den Arbeitnehmer eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Umstände trifft, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben.
Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG handelt nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Bei dem Verschulden im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG handelt es sich nicht um ein Verschulden im Sinne von § 276 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der das Maß an Verhaltensanforderungen des Schuldners gegenüber Dritten bestimmt. Dagegen betrifft das Entstehen einer Krankheit und/oder die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit die Person des Arbeitsnehmers selbst. Es gilt deshalb festzustellen, ob ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt nach der Rechtsprechung deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten.
Kein Tatbestandsmerkmal des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG ist hingegen der Gedanke, dass es unbillig wäre, dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer selbstverschuldete Entgeltfortzahlungskosten aufzubürden. Es handelt sich um ein bloßes Begründungselement zur Rechtfertigung der Beschränkung des grundsätzlich bestehenden Entgeltfortzahlungsanspruchs. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nicht nur den individualen Interessen des Arbeitnehmers dient, sondern § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG eine gesetzlich angeordnete Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Krankenversicherung festlegt. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Ohne den gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EntgFG könnte der Arbeitnehmer von der Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung ruht, solange der Versicherte Zahlungen vom Arbeitgeber erhält. § 3 EntgFG dient ganz wesentlich der Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen und damit mittelbar aller Beitragszahler. Aus der sprachlichen Fassung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG folgt weiterhin, dass das Risiko der Unaufklärbarkeit der Ursachen einer Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit und eines möglichen Verschuldens des Arbeitnehmers daran beim Arbeitgeber liegt.
In Anwendung dieser Grundsätze steht für die Kammer nicht fest, dass dem Kläger vorliegend kein Verschulden an der Ursache seiner Krankheit im oben genannten Sinne vorzuwerfen ist.
Soweit die Beklagte hierzu ausführt, dass zum Zeitpunkt Dezember 2021/Januar 2022 es sowohl die Möglichkeit einer Schutzimpfung gegen eine Corona-Erkrankung als auch eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung gegeben hat, ist dies zutreffend. Der Kläger hat sich trotz entsprechender Empfehlung bis zum Zeitpunkt seiner Infektion unstreitig keiner Impfung unterzogen.
Dass die fehlende Schutzimpfung, an welchem die Beklagte das Verschulden des Klägers im o.g. Sinne festmachen will, aber die Ursache für die Infektion des Klägers gewesen ist, die mit einer Erkrankung einherging, sieht die Kammer nicht als nachgewiesen an.
Zwar ist davon auszugehen, dass etwa Covid-19-mRNA-Impfstoffe wie Comirnaty von BioNTech/Pfizer und Spikevax (Vaccine Moderna) von Moderna sowie der Vector-Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca bei einer Infektion mit Delta eine sehr hohe Wirksamkeit von etwa 90 % gegen eine schwere Covid-19 Erkrankung boten und eine gute Wirksamkeit von etwa 75% gegen eine symptomatische SARS-CoV-2 Infektion. Dieser Schutz soll vor der Omikron-Variante allerdings geringer ausfallen (vgl. Seite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA zum Stichwort „Wirksamkeit der Covid-19 Impfstoffe“).
Trotz vollständiger Grundimmunisierung gegen Covid-19 kann es aber auch – wie bei anderen Impfungen – zu Impfdurchbrüchen kommen, also einer Ansteckung und Erkrankung trotz vollständiger Impfung. Hierzu lautet es etwa auf der Webseite der BZgA “Die Impfstoffe haben zwar eine sehr gute Wirksamkeit, sie beträgt aber nicht 100%. Zudem ist die Wirksamkeit der Covid-19-Impftstoffe insbesondere bei der Virus-Variante Omikron geringer. Daher können die Impfungen nicht bei allen Geimpften Infektionen verhindern. Infektionen bei Geimpften verlaufen aber meist ohne Symptome oder nur mit leichter Erkrankung. Die Impfung schützt gut vor schweren Erkrankungen, die einen Krankenhausaufenthalt notwendig machen.”
Wenn aber trotz vollständiger Impfung sogenannte Impfdurchbrüche möglich sind, und die Impfung damit vor allen Dingen den Zweck erfüllt, schwere Verläufe zu verhindern, schließen die Impfungen somit eine Erkrankung an sich nicht aus. Sollte man annehmen, dass die Impfstoffe eine Wirksamkeit von etwa 75 % gegen eine symptomatische SARS-CoV 2 Infektion zur Folge hätten, wäre somit immerhin noch 25 % der vollständig geimpften Personen nicht gegen eine symptomatische Erkrankung und somit gegen eine Arbeitsunfähigkeit geschützt. Somit dürfte eine Infektion mit dem SARS-CoV 2 Virus durch eine Schutzimpfung nicht wissenschaftlich ausgeschlossen werden können, wobei der Kläger mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 % auch keine Symptome trotz Schutzimpfung hätte ausschließen können.
Von einem typischen Geschehensablauf in dem Sinne, dass nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine symptomatische Erkrankung an Covid-19 sei durch eine Schutzimpfung zu verhindern, wird unter diesen Umständen nicht angenommen werden können.
Hinzu kommt zudem die Problematik, ob unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers, welches durch Artikel 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) geschützt ist, eine Verweigerung der Covid-19 Impfung nicht als grundsätzlich zulässig bewertet werden müsste und dies zur Folge haben könnte, dass damit ein Verschulden im Sinne des § 3 EntgFG ausgeschlossen werden müsste. Dieser weitere Aspekt kann jedoch aus den o.g. Gründen dahingestellt bleiben.
Die Kammer folgt nicht der Rechtsansicht, dass die vom Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz, konkret § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgedrückte grundlegende Wertentscheidung auf § 3 Abs. 1 EntgFG übertragen werden kann.
Gem. § 56 Abs. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld insbesondere eine Person, die nach § 30 IfSG abgesondert wird. Dagegen enthält eine Entschädigung nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder einer Absonderung hätte vermeiden können.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass sich aus der Regelung in § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in Zusammenhang mit § 3 EntgFG zugleich ein grundlegender Anspruchsausschluss für die begehre Entgeltfortzahlung des Klägers ergeben soll, teilt die Kammer nicht. Soweit die Beklagte ausführt, eine Übertragung der Wertung aus § 56 Abs. 1 IfSG erscheine angemessen, § 56 IfSG ginge im Fall einer Nichtimpfung demnach von einem „Verschulden“ der Person aus, welches wiederum zu einem Anspruchsausschluss führe und es wäre nicht nachvollziehbar, dass hier eine einheitliche Wertung des Ausschlussgrundes nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG und eines Verschuldens nach § 3 Abs. 1 EntgFG herangezogen würde, ist diese Bewertung grundsätzlich verständlich.
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Dennoch sieht die Kammer keine gesetzliche Grundlage dafür gegeben, denselben Maßstab, den der Gesetzgeber ausdrücklich für die Entschädigung nach § 56 IfSG definiert hat, und zwar ausdrücklich bezogen auf die unterlassene Schutzimpfung, auf die Norm des § 3 Abs. 1 EntgFG anzuwenden.
Der Maßstab des § 3 Abs. 1 EntgFG ist ein Verschulden gegen sich selbst. Anders als § 56 Abs. 1 IfSG enthält § 3 Abs. 1 EntgFG keine ausdrückliche Regelung zu dem Fall der möglichen, aber unterlassenen Schutzimpfung. Vielmehr muss ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorliegen, welches gerade – wie oben festgestellt – nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgemacht werden konnte.
Fazit zum Thema: Gehalt trotz Krankheit
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sondern Aufgabe des Gesetzgebers im Hinblick auf diese unterschiedlichen Maßstäbe ggf. tätig zu werden.
Schließlich hat der Gesetzgeber die infektionsschutzrechtliche Entschädigungsregel als sog. „Billigkeitsregelung“ verstanden, die einer gewissen Sicherung der von einem Berufsverbot Betroffenen vor materieller Not dienen soll. Die Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen sind Störer im polizeirechtlichen Sinne, die die Inanspruchnahme grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen müssen. § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG soll den Grundsatz von Treu und Glauben konkretisieren, während § 3 Abs. 1 EntgFG den Verstoß gegen das Eigeninteresse betrifft. Nicht jedes Handeln, das eine Entschädigungszahlung durch die Allgemeinheit unbillig erscheinen lässt, ist zugleich ein Verschulden gegen sich selbst, nur um die gesetzgeberische Wertung des § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG auf Entgeltfortzahlungstatbestände in Arbeitsverhältnissen übertragen zu können.
Nach alledem war somit davon auszugehen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach begründet ist.
ArbG Mainz, 14.07.2022 – Az: 11 Ca 188/22