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Rechtsstand:

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Fristlose Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Eine fristlose Kündigung ist für Arbeitnehmer ein schwerwiegender Einschnitt – besonders, wenn sie wegen eines Streits oder einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Vorgesetzten ausgesprochen wird. Doch wann ist eine fristlose Kündigung in solchen Situationen zulässig?

Das LAG Niedersachsen (Urteil vom 25.08.2025 – 15 SLa 315/25 rk.) hat entschieden: Kommt es zu einer Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten, kann das einen wichtigen Grund für die sofortige Kündigung ohne Abmahnung darstellen. Im entschiedenen Fall hatte ein Mitarbeiter seinen Gruppenleiter beleidigt und angegriffen, nachdem er beim unerlaubten Nutzen seines privaten Smartphones während der Arbeitszeit ertappt wurde.

Die Richter betonten, dass ein solches Verhalten einen erheblichen Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers bedeutet. Besonders schwer wiegt es, wenn keine Provokation durch den Vorgesetzten vorliegt und das Fehlverhalten fortgesetzt wird. In solchen Fällen braucht es keine vorherige Abmahnung – die fristlose Kündigung kann sofort erfolgen.

Worauf solltest du als Arbeitnehmer achten?

  • Körperliche Auseinandersetzungen sind tabu: Jede Form von Gewalt oder Tätlichkeit am Arbeitsplatz – egal ob gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen – kann ernste Konsequenzen haben.
  • Abmahnung ist nicht immer erforderlich: Bei besonders schwerem Fehlverhalten, wie einer Tätlichkeit, kann dein Arbeitgeber direkt kündigen.
  • Verhalten nach dem Vorfall zählt: Zeigst du nach dem Vorfall keine Einsicht oder setzt dein Fehlverhalten fort, wird das negativ bewertet.

Fazit:

 Eine Tätlichkeit gegenüber dem Vorgesetzten kann eine sofortige, fristlose Kündigung rechtfertigen. Verhalte dich daher im Konfliktfall stets besonnen und suche bei Problemen rechtzeitig das Gespräch oder professionelle Unterstützung.