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Entfernung ungerechtfertigter Abmahnungen aus Personalakten gemäß aktueller Rechtsprechung
Rechtsstand: 7. Februar 2019

Entfernung einer ungerechtfertigten Abmahnung aus der Personalakte: Ein Recht des Arbeitnehmers

Rechtliche Grundlage für die Entfernung einer Abmahnung

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung festgelegt, dass Arbeitnehmer gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB das Recht haben, die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte zu fordern. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken und sicherzustellen, dass ihre Personalakten keine ungerechtfertigten oder irreführenden Informationen enthalten.

Kriterien für die Entfernung einer Abmahnung

Eine Abmahnung kann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie einen der folgenden Mängel aufweist:

  1. Inhaltliche Unbestimmtheit: Die Abmahnung muss konkret und klar formuliert sein, damit der Arbeitnehmer genau weiß, welches Verhalten beanstandet wird.
  2. Unrichtige Tatsachenbehauptungen: Enthält die Abmahnung falsche Informationen oder Behauptungen, ist sie nicht haltbar.
  3. Unzutreffende rechtliche Bewertung: Beruht die Abmahnung auf einer fehlerhaften rechtlichen Einschätzung des Verhaltens des Arbeitnehmers, kann sie angefochten werden.
  4. Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Eine Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Überzogene Reaktionen auf geringfügige Verfehlungen sind ungerechtfertigt.

Zusätzlich kann der Anspruch auf Entfernung auch dann bestehen, wenn die Abmahnung ursprünglich zu Recht erteilt wurde, aber kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht. Dies ist eine ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, belegt durch Urteile wie am 20. Januar 2015 (Az: 9 AZR 860/13) und am 19. Juli 2012 (Az: 2 AZR 782/11).

Verfahren zur Entfernung einer Abmahnung

Um eine Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber schriftlich auffordern, die Abmahnung zu entfernen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, kann der Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten und eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

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Beispiel aus der Praxis

Ein konkretes Beispiel hierfür bietet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Februar 2019 (Az: 5 Sa 250/18), in dem der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte erfolgreich bestätigt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Abmahnung auf unzutreffenden Tatsachenbehauptungen beruhte und somit ihre Entfernung gerechtfertigt war.

Schlussfolgerung

Die Möglichkeit, eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen, ist ein wesentliches Recht für Arbeitnehmer, das dazu beiträgt, ihre berufliche Reputation und ihre Arbeitsbeziehungen zu schützen. Arbeitnehmer sollten sich dieses Rechts bewusst sein und es gegebenenfalls mit rechtlicher Unterstützung durchsetzen.