Gute Nachrichten für muslimische Bewerberinnen:
Auch an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens darfst du als Luftsicherheitsassistentin ein religiöses Kopftuch tragen. Wird deine Bewerbung wegen des Kopftuchs abgelehnt, ist das meistens eine unzulässige Benachteiligung wegen deiner Religion! Hier erfährst du, was das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden hat, welche Rechte du hast und wie du dich gegen Diskriminierung bei der Bewerbung wehren kannst.
Worum ging es im Fall?
Eine Muslimin bewarb sich am Flughafen Hamburg als Luftsicherheitsassistentin. Aufgrund ihres Glaubens trägt sie immer ein Kopftuch in der Öffentlichkeit. Nachdem sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch vorgelegt hatte, wurde sie abgelehnt.
Der Arbeitgeber begründete die Ablehnung mit angeblichen Lücken im Lebenslauf und verwies auf eine Betriebsregel, die Kopfbedeckungen am Arbeitsplatz generell untersagt. Außerdem führte er an, die Tätigkeit unterliege einem staatlichen Neutralitätsgebot, das religiöse Symbole am Arbeitsplatz verbiete.
Die Bewerberin sah sich dennoch diskriminiert und klagte auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Das Urteil: Diskriminierungsverbot wegen Religion
Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin Recht und sprach ihr 3.500 Euro Entschädigung zu.
Die wichtigsten Gründe:
- Das Tragen eines religiösen Kopftuchs ist keine wesentliche berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG für die Arbeit als Luftsicherheitsassistentin.
- Ein pauschales Kopftuchverbot in Betriebsvereinbarungen reicht nicht aus, um eine religiös begründete Benachteiligung zu rechtfertigen.
- Das viel zitierte Neutralitätsgebot gilt NICHT uneingeschränkt. Es müsste objektive (!) Gründe geben, etwa konkrete Störungen durch Kopftücher – solche gab es im Fall nicht.
- Die Bewerberin hatte klare Indizien für eine Diskriminierung vorgetragen, die der Arbeitgeber nicht widerlegen konnte.
Deine Rechte im Überblick
- Keine Benachteiligung wegen Religion:
Du darfst dich als Luftsicherheitsassistentin mit Kopftuch bewerben! - Kein pauschales Kopftuchverbot:
Solch eine Regel im Betriebsschutz reicht in der Regel nicht aus, um das Tragen eines Kopftuchs zu verbieten. - Neutralitätsgebot häufig irrelevant:
Ohne konkrete Gefährdungen oder nachgewiesene Störungen darf dein Kopftuch kein Ablehnungsgrund sein. - Du kannst Entschädigung verlangen:
Wenn du dich diskriminiert fühlst und das nachweisen kannst, hast du Anspruch auf Entschädigung nach § 15 AGG.
Was musst du jetzt wissen und tun?
- Ein Verweis auf „Neutralität“ reicht NICHT, um Bewerberinnen mit Kopftuch standardmäßig abzulehnen.
- Falls du glaubst, im Bewerbungsprozess wegen deines Kopftuchs oder deiner Religion abgelehnt worden zu sein, dokumentiere alle Indizien (Bewerbungsunterlagen, Absageschreiben, betriebliche Regelungen).
- Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn Indizien für Diskriminierung vorliegen!
- Gleichbehandlung ist Pflicht:
Die Chancen am Arbeitsmarkt müssen für alle gleich sein – egal, ob mit oder ohne religiöse Kopfbedeckung.
FAQ für Arbeitnehmer
Kann ich mich mit Kopftuch als Luftsicherheitsassistentin bewerben?
Ja, das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass dies grundsätzlich zulässig ist.
Was kann ich tun, wenn meine Bewerbung wegen meines Kopftuchs abgelehnt wird?
Du kannst eine Entschädigung nach dem AGG verlangen. Wichtig ist, dass du Indizien für die Diskriminierung sammelst.
Gilt das Urteil auch bei anderen religiösen Symbolen oder Kopfbedeckungen?
Grundsätzlich ja – relevante Regelungen gelten auch für andere religiöse Symbole. Einschränkungen sind nur in Ausnahmefällen erlaubt.
Fazit: Mit Kopftuch an der Sicherheitskontrolle arbeiten? Rechtlich möglich!
Deine Religion darf kein Grund sein, dir einen Arbeitsplatz zu verwehren. Auch am Flughafen bist du als Bewerberin auf der sicheren Seite. Diskriminierungsschutz gilt für alle – dein Glaube und dein Kopftuch sind Privatsache!









