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Rechtsstand:

Kündigungsgrund Kassenführung: LAG Köln schützt Arbeitnehmer

Arbeitsrecht – Kündigunggrund, chaotische Kassenführung?

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem Urteil vom 30. Januar 2020 unter dem Aktenzeichen 6 Sa 467/19 die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt, die trotz mangelnder kaufmännischer Ausbildung mit der Kassenführung betraut sind. Die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund von Unordnung in der Kassenführung wurde als unverhältnismäßig beurteilt.

Kernaussage des Urteils: Kündigung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt

Die Entscheidung des Gerichts macht deutlich, dass eine „chaotische“ Kassenführung allein – selbst bei einem Kassenmanko in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern – nicht automatisch eine Kündigung rechtfertigt, vor allem, wenn diese Tätigkeit nur einen kleinen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Der Fall: Sieben Jahre ohne Kontrolle

Besonders hervorzuheben ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Aufgabe sieben Jahre lang überließ, ohne die Kassenführung eingehend zu prüfen. Erst nach dieser langen Zeit der Vernachlässigung wurde die Kassenführung bemängelt.

Verhältnismäßigkeit von Abmahnung und Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Köln hebt hervor, dass vor einer Kündigung der Arbeitgeber zunächst mildere Mittel wie eine intensivere Anleitung, Fortbildungen oder externes Coaching in Betracht ziehen muss. Eine direkte Abmahnung oder Kündigung ohne vorherige Unterstützungsmaßnahmen ist unverhältnismäßig.

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Rechtliche Einordnung im Arbeitsrecht

Die Entscheidung des Gerichts steht im Einklang mit den Grundsätzen des Kündigungsrechts, die verlangen, dass eine Kündigung stets das letzte Mittel (ultima ratio) sein soll. Gemäß § 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein, was auch bedeutet, dass zuvor alle Möglichkeiten zur Vermeidung der Kündigung ausgeschöpft werden müssen.

Bedeutung für die Praxis: Kündigungsgrund Kassenführung

Dieses Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Arbeitnehmer, die ohne entsprechende Ausbildung mit Aufgaben betraut werden, die nicht zu ihrem Kernbereich gehören. Es zeigt auf, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht haben und nicht vorschnell mit Kündigungen reagieren dürfen.

Die Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts Köln stärkt somit den Kündigungsschutz und fordert von Arbeitgebern ein angemessenes und abgestuftes Vorgehen bei der Feststellung von Leistungsmängeln. Arbeitnehmer können sich darauf berufen, dass Fehler bei der Arbeit nicht sofort mit den härtesten arbeitsrechtlichen Konsequenzen geahndet werden dürfen, insbesondere wenn der Arbeitgeber zuvor keine Kontrollen durchgeführt oder Unterstützung angeboten hat.