Kommissaranwärter nach Skandal abgelehnt: Hitler-Bilder und ausländerfeindliche Inhalte bei Polizei
Übernahme in den Polizeivollzugsdienst wegen Verbreitung von Chatnachrichten mit Hitler-Bildern und ausländerfeindlichen Inhalten zu Recht abgelehnt
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil die Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf bestätigt, einen Kommissaranwärter nicht in den Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, nachdem dieser rassistische und NS-verharmlosende Inhalte verbreitet hatte.
Kernaussage des Urteils
Grundlage der Entscheidung war das Fehlverhalten eines Polizeianwärters, geboren im Jahr 1997, welcher während seines Vorbereitungsdienstes an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung in einer WhatsApp-Gruppe mit anderen Teilnehmern eines Ausbildungskurses beleidigende Bilder mit ausländerfeindlichem Inhalt sowie Bezügen zu Adolf Hitler verschickt hatte.
Charakterliche Eignung für den Polizeidienst
Das Gericht folgte der Einschätzung des Polizeipräsidiums, dass durch sein Verhalten erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Kommissaranwärters für den Polizeivollzugsdienst bestehen. Polizeibeamte müssen sich sowohl dienstlich als auch privat so verhalten, dass sie dem Ansehen und dem Vertrauen, das ihr Beruf erfordert, gerecht werden. Das Versenden der inkriminierten Inhalte steht dazu in klarem Widerspruch.
Verharmlosung des Nationalsozialismus
Die Verbreitung der Bilder, die das NS-Unrechtsregime verharmlosten, offenbarte nach Einschätzung des Gerichts eine tiefe Charakterschwäche, die mit den Anforderungen an den Polizeidienst unvereinbar ist. Dies betrifft nicht nur den öffentlichen Dienst, sondern auch das Strafrecht, etwa § 86a StGB, der die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe stellt.
Fremdenfeindliche Äußerungen unvereinbar mit Polizeidienst
Die vom Kläger als harmlos dargestellten fremdenfeindlichen Äußerungen bestätigten die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeidienst. Laut Arbeitsgericht genügt es nicht, sich auf einen lockeren Umgangston zu berufen, wenn dadurch das beruflich geforderte Vertrauen beschädigt wird.
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Möglichkeit der Berufung: Kommissaranwärter nach Skandal abgelehnt
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 2 K 8330/22 vom 25.07.2023) kann der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegen.
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Notwendigkeit, dass Beamte und Anwärter für den öffentlichen Dienst nicht nur fachlich, sondern auch charakterlich einwandfrei sein müssen, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Institutionen nicht zu gefährden.