Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer: Arbeitgeber muss Brille stellen?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 22. Dezember 2022 (Aktenzeichen C-392/21) wichtige Klarstellungen zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz getroffen. Konkret geht es um die Verpflichtung des Arbeitgebers, spezielle Sehhilfen für Arbeitnehmer bereitzustellen, die an Bildschirmen arbeiten.
Richtlinie 90/270/EWG und ihre Bedeutung für Arbeitnehmer
Laut Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 90/270/EWG müssen Arbeitgeber Sehhilfen für Bildschirmarbeiter zur Verfügung stellen, die spezifisch darauf abzielen, Sehprobleme zu beheben oder ihnen vorzubeugen. Diese Vorschrift schützt Arbeitnehmer, die bei ihrer Arbeit auf Bildschirmgeräte angewiesen sind.
Was zählt zu „speziellen Sehhilfen“?
Der EuGH hat entschieden, dass unter „speziellen Sehhilfen“ auch Korrekturbrillen fallen, die nicht ausschließlich im Beruf genutzt werden, sofern sie gezielt Sehbeschwerden, die durch Bildschirmarbeit entstehen, korrigieren.
Umsetzung der Arbeitgeberpflicht
Der Gerichtshof betont, dass Arbeitgeber diese Verpflichtung erfüllen können, indem sie entweder die Sehhilfen direkt zur Verfügung stellen oder die notwendigen Aufwendungen der Arbeitnehmer erstatten. Eine allgemeine Gehaltszulage gilt nicht als adäquate Maßnahme zur Erfüllung dieser Verpflichtung.
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Bedeutung des Urteils: Arbeitgeber muss Brillen stellen
Dieses Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern, die regelmäßig an Bildschirmgeräten arbeiten, und sorgt für eine eindeutige Regelung zur Übernahme der Kosten für Sehhilfen. Arbeitgeber müssen nun sicherstellen, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten in diesem Bereich nachkommen.
Quelle: Urteil des EuGH vom 22. Dezember 2022, Aktenzeichen C-392/21