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Erfahren Sie mehr über die Attestvorlagepflicht und die Entscheidung des LAG München für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Rechtsstand:

Attestpflicht: LAG München klärt arbeitsrechtliche Fragen

Attestpflicht: Interpretation und praktische Anwendung des Urteils

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az: 4 Sa 514/18) wichtige Klarstellungen zur Attestvorlagepflicht bei Arbeitsunfähigkeit getroffen. Dieses Urteil hat wesentliche Implikationen für die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern sowie die Anforderungen an Arbeitgeber. In diesem Beitrag erläutern wir die Kernaussagen des Urteils und deren Bedeutung für das Arbeitsverhältnis.

Gesetzliche Regelung vs. Arbeitsvertrag

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Krankheitstag vorzulegen. In vielen Arbeitsverträgen wird jedoch häufig eine abweichende Regelung getroffen, nach der die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon früher erfolgen muss.

Die Entscheidung des LAG München

Das LAG München stellte klar, dass eine arbeitsvertragliche Regelung, die eine Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am dritten Tag der Krankheit fordert, rechtlich zulässig ist. Diese Regelung stellt keine besserstellende Bestimmung dar, die das Recht des Arbeitgebers, die Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG noch früher zu verlangen, ausschließt oder einschränkt.

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Rechtliche Auslegung

Die Richter betonten, dass aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung sowie aus der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht hervorgeht, dass das Recht des Arbeitgebers, die Vorlage der Bescheinigung noch früher zu fordern, damit ausgeschlossen sein soll. Somit bleibt das Recht des Arbeitgebers, unter bestimmten Voraussetzungen eine noch frühere Vorlage zu verlangen, unberührt.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie die in ihrem Arbeitsvertrag festgelegten Fristen zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau beachten müssen. Arbeitgeber wiederum sollten sich vergewissern, dass ihre vertraglichen Regelungen klar formuliert sind und keine unbeabsichtigten Einschränkungen ihrer Rechte enthalten.

Fazit zum Thema: Attestpflicht

Das Urteil des LAG München verdeutlicht, dass arbeitsvertragliche Regelungen zur früheren Attestvorlage zulässig sind und das gesetzliche Recht des Arbeitgebers, eine noch frühere Vorlage zu verlangen, nicht ausschließen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich der Bedeutung solcher Regelungen bewusst sein und entsprechend handeln.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Hinweis für die Gestaltung von Arbeitsverträgen und kann als Orientierungshilfe dienen, um zukünftige Missverständnisse zu vermeiden und die Compliance im Unternehmen zu stärken.