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COVID-19 als Arbeitsunfall
Rechtsstand:

COVID-19 als Arbeitsunfall: SG Speyer Urteil

Corona-Infektion als Arbeitsunfall? – COVID-19 als Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Speyer hat in einer bedeutenden Entscheidung vom 07. Februar 2023, Aktenzeichen S 12 U 188/21, festgestellt, dass ein Angestellter des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz keinen Anspruch darauf hat, seine COVID-19-Infektion als Arbeitsunfall anerkennen zu lassen. Dieser Fall zeigt die Komplexität der Beweisführung bei Infektionskrankheiten am Arbeitsplatz.

Der relevante Sachverhalt im Detail

Der betroffene Arbeitnehmer erkrankte im April 2021 an COVID-19, kurz nachdem eine Kollegin positiv getestet worden war. Die beiden hatten zuvor am Arbeitsplatz eine kurze Konversation geführt und ihre Büros lagen gegenüber an einem gemeinsamen Flur.

Die gerichtliche Bewertung

Nach gründlicher Prüfung kam das Sozialgericht zu dem Schluss, dass nicht eindeutig bewiesen werden konnte, dass die Ansteckung im beruflichen Umfeld stattgefunden hat. Die Richter wogen die Umstände ab: Einerseits die zeitnahe Erkrankung der Kollegin und die Übertragbarkeit des Virus, andererseits die Vorsichtsmaßnahmen wie das Tragen einer OP-Maske und die Einhaltung des Abstands. Hinzu kam, dass die Aerosolübertragung unter den gegebenen Bedingungen als unwahrscheinlich galt.

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Beweislast und gesetzliche Regelungen

Das Gericht betonte, dass die Beweislast für einen Arbeitsunfall beim Versicherten liegt. Die hohe Inzidenzrate in Speyer zum Zeitpunkt der Infektion und die Möglichkeit einer Ansteckung außerhalb der Arbeitsstätte machten eine Beweislastumkehr, zu Gunsten des Arbeitnehmers, nicht gerechtfertigt. Vielmehr verweist das Gericht auf die Berufskrankheitenverordnung (BKV) und die dort geregelte Berufskrankheit Nr. 3101, die auch COVID-19-Erkrankungen umfasst, wenn die Beweisführung für einen Arbeitsunfall nicht gelingt.

Fazit und Handlungsempfehlung: COVID-19 als Arbeitsunfall

Diese Entscheidung zeigt, dass die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall eine genaue Untersuchung des Einzelfalls erfordert. Arbeitnehmer sollten sich der Schwierigkeiten bewusst sein, die mit der Beweisführung einer beruflichen Infektion verbunden sind. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen kompetente Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

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Quelle: Pressemitteilung des SG Speyer, Urteil vom 07. Februar 2023, Az: S 12 U 188/21