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Kündigung wegen Pflichtverletzung: Wichtige Infos
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Kündigung wegen Pflichtverletzung: Wichtige Infos

Kündigung wegen Pflichtverletzung: Verletzung von Nebenpflichten als Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit seinem Urteil vom 5. Februar 2020 (Az: 2 Sa 275/18) wichtige Aspekte zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung aufgrund von Unzuverlässigkeit beleuchtet. Dieses Urteil betrifft Arbeitnehmer, die ihre Nebenpflichten, wie beispielsweise die Pflicht zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), schuldhaft verletzen.

Keine Störung erforderlich für Kündigungsrecht

Entscheidend ist, dass selbst ohne eine daraus resultierende Störung der Arbeitsorganisation oder des Betriebsfriedens eine ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt sein kann. Dies stellt eine wichtige Information für Arbeitnehmer dar, die möglicherweise annehmen, dass ohne eine nachweisbare Störung im Betrieb keine Kündigungsgründe vorlägen.

Verzicht des Arbeitgebers auf Kündigungsrecht

Das Gericht stellt klar, dass, sollte der Arbeitgeber einmal auf das Recht zur Kündigung wegen bestimmter abgemahnter Verhaltensweisen verzichtet haben, er nicht eine spätere Kündigung allein auf diese abgemahnten Gründe stützen kann. Vielmehr müssen weitere erhebliche Umstände hinzukommen oder nachträglich bekannt werden, um eine Kündigung zu rechtfertigen.

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Unentschuldigtes Fehlen und Anzeigepflicht

Das unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz und das Versäumen der Anzeigepflicht bei Krankheit gelten als Hinweise auf eine spezifische Unzuverlässigkeit des Arbeitnehmers. Solche Verhaltensweisen können in einem Zusammenhang stehen, der für die Beurteilung der Kündigung relevant ist.

Fazit zum Thema Kündigung wegen Pflichtverletzung: Was Arbeitnehmer beachten sollten

Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis. Arbeitnehmer sollten sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein und insbesondere die Pflichten rund um die Anzeige von Arbeitsunfähigkeit ernst nehmen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann auch ohne direkte Auswirkungen auf den Betrieb zu einer Kündigung führen.

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