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Erfahren Sie, wie das ArbG Weiden die Beweiskraft von Krankschreibungen und die Entgeltfortzahlung regelt.
Rechtsstand:

Arbeitsunfähigkeit: Beweislast und Entgeltfortzahlung

Arbeitsunfähigkeit: Beweislastumkehr bei angezweifelter Arbeitsunfähigkeit

Das Arbeitsgericht Weiden in der Oberpfalz hat in einem richtungsweisenden Urteil (Az: 1 Ca 640/18, Datum: 15.01.2019) wichtige Aspekte zur Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zur Entgeltfortzahlung im Falle von Krankheit klargestellt. Dieses Urteil ist von erheblicher Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Umgang mit Krankheitsfällen und den damit verbundenen Rechten und Pflichten.

Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen

Gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch verschiedene Erkrankungen verursacht wird, solange diese ununterbrochen andauert. Dieser Grundsatz wird auch als „Einheit des Verhinderungsfalles“ bezeichnet.

Darlegungs- und Beweislast bei Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für die Tatsache seiner Arbeitsunfähigkeit sowie für deren Beginn und Ende. In der Regel wird dies durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese Bescheinigung gilt als starkes Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit.

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Anfechtung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber

Das Urteil macht deutlich, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Glaubwürdigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuzweifeln, wenn er stichhaltige Indizien vorbringen kann, die die Angaben zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen. Solche Indizien könnten beispielsweise Informationen sein, die darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung aktivitäten nachgegangen ist, welche die behauptete Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich machen.

Beweisführung bei strittigen Zeiträumen

Wenn der Arbeitgeber solche Indizien erfolgreich vorbringt, verschiebt sich die Beweislast zurück auf den Arbeitnehmer. Dieser muss dann den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit durch weitere Beweismittel, wie etwa ein detaillierteres ärztliches Attest, nachweisen. Auch muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich arbeitsfähig war.

Fazit zum Thema Arbeitsunfähigkeit : Rechte und Pflichten klar definiert

Dieses Urteil des ArbG Weiden/Oberpfalz klärt wichtige Fragen zur Beweiskraft von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und zur Entgeltfortzahlung. Es betont die Bedeutung der ärztlichen Bescheinigung, stellt aber auch klar, dass diese nicht unangreifbar ist. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich dieser Rechtslage bewusst sein und im Krankheitsfall sorgfältig mit den erforderlichen Nachweisen umgehen.

Es ist essentiell für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen und im Falle von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit professionellen rechtlichen Rat einzuholen.