Arbeitnehmererfindungen sind Innovationen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Arbeitnehmer, die eine solche Erfindung machen, haben rechtlichen Anspruch auf eine Arbeitnehmererfindervergütung – doch ab wann läuft eigentlich die Verjährungsfrist für diesen Anspruch? Und worauf kommt es bei der Patent-Auslegung an?
In diesem Blogpost erklären wir von recht-smart.de für Arbeitnehmer verständlich, wann Ansprüche auf Erfindervergütung verjähren – und wie Sie als Arbeitnehmer Ihre Rechte sichern.
Verjährung bei Arbeitnehmererfindungen: Das Wichtigste im Überblick
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erfindervergütung beginnt nicht schon mit der Patenterteilung, sondern frühestens mit Ablauf des Jahres, für das die Vergütung fällig wird.
- Für die Vergütung gilt die regelmäßige Verjährung nach § 195 und § 199 BGB, das heißt: 3 Jahre ab dem Kalenderjahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder grob fahrlässig nicht hatte.
- Nur wenn der Arbeitgeber die Erfindung tatsächlich benutzt, entsteht der Vergütungsanspruch und die Frist beginnt zu laufen; reine Anmeldung oder Erteilung eines Patents reichen nicht aus.
Wie werden die Patentansprüche ausgelegt?
Für die Frage, ob und in welcher Form eine Arbeitnehmererfindung Anspruch auf Vergütung gibt, ist auch maßgeblich der Patentanspruch:
- Patentansprüche werden funktionsorientiert ausgelegt. Maßgeblich ist der in der Patentschrift formulierte Zweck der technischen Lösung.
- Die Wortlautauslegung nach Art. 69 EPÜ und dem dazugehörigen Protokoll bleibt entscheidend: Nur was für den Fachmann erkennbar zum Kern der Erfindung gehört, kann Teil des Schutzumfangs sein.
- Mehrteilige Elemente (wie „Zwischenelemente“) müssen nicht zwangsläufig fest miteinander verbunden sein – es reicht, wenn sie gemeinsam die geforderte Funktion erfüllen.
Wann wird die Erfindervergütung wirklich fällig?
- Der Anspruch auf Zahlung der Vergütung (§ 9 ArbNErfG) entsteht erst, wenn der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und die Vergütung für das entsprechende Jahr fällig wird.
- Der Anspruch auf Festsetzung der Vergütung (§ 12 ArbNErfG) kann schon vorher geltend gemacht werden, wenn keine Einigung erzielt wurde – aber die Festsetzung allein begründet noch keinen Anspruch auf Zahlung.
- Abrechnung ist meist jährlich: Die Vergütung ist erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Beispiel:
Nutzt Ihr Arbeitgeber Ihre Erfindung ab 2023 regelmäßig und haben Sie einen Anspruch auf Vergütung für dieses Jahr, beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2023 zu laufen. Die Frist endet dann – bei Kenntnis – mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
Was gilt für Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche?
- Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 242 BGB ist akzessorisch, d.h. er verjährt nicht vor dem Vergütungsanspruch, dem er dient.









