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Erfahren Sie, unter welchen Bedingungen Umkleidezeiten laut LAG Sachsen als bezahlte Arbeitszeit gelten.
Rechtsstand:

Vergütung von Umkleidezeiten im Arbeitsrecht – Was gilt?

In der Arbeitswelt gibt es häufig Diskussionen darüber, ob Umkleidezeiten als vergütete Arbeitszeit gelten. Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen bietet hierzu wichtige Orientierungspunkte, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Interesse sind.

Wann sind Umkleidezeiten vergütungspflichtig?

Die Vergütungspflicht für das Umkleiden ergibt sich aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, wenn das Umkleiden Teil der geschuldeten Arbeitszeit ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber das Tragen bestimmter Arbeitskleidung vorschreibt, die ausschließlich im Betrieb an- und ausgezogen werden muss.

Kriterien zur Bestimmung der vergüteten Umkleidezeit

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat festgelegt, dass Umkleidezeiten, die auf Veranlassung des Arbeitgebers entstehen, grundsätzlich zu vergüten sind. Für die Bestimmung der erforderlichen Zeitdauer ist ein modifizierter subjektiver Maßstab anzulegen. Der Arbeitnehmer muss dabei seine persönliche Leistungsfähigkeit angemessen nutzen. Die tatsächlich benötigte Zeit zum Umkleiden und für den Weg zur und von der Umkleidestelle wird unter Berücksichtigung der objektiven Gegebenheiten und persönlichen Umstände festgelegt.

Ermittlung und Schätzung der Umkleidezeiten

Falls der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang der Umkleidezeiten nicht genau darlegen kann, erlaubt § 287 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Satz 2 ZPO dem Gericht, die Zeiten zu schätzen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast nicht vollständig nachkommen kann. Hierbei werden unter anderem Faktoren wie die Jahreszeit und die Art der zuvor getragenen Privatkleidung sowie eventuelle Wartezeiten berücksichtigt.

Praktische Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber bei der Anordnung von spezifischer Arbeitskleidung, die nur im Betrieb getragen werden darf, die damit verbundenen Umkleide- und Wegezeiten als bezahlte Arbeitszeit behandeln müssen. Für Arbeitnehmer bietet dies eine stärkere Grundlage für die Forderung nach einer angemessenen Vergütung für diese Zeiten.

Fazit

Das Urteil des LAG Sachsen bestätigt die Rechtsauffassung, dass Umkleidezeiten, die aufgrund der Anforderungen des Arbeitgebers entstehen, als vergütete Arbeitszeit gelten können. Dies sorgt für eine klarere Handhabung dieser oft umstrittenen Frage und hilft, die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren.

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