Kurzarbeitergeld ist in Zeiten von Wirtschaftskrisen eine wichtige Unterstützung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Doch nicht in jedem Fall besteht Anspruch – besonders wenn das Arbeitsverhältnis gar nicht „echt“ ist. Das hat das Hessische Landessozialgericht (Urteil Az. L 7 AL 5/23) nun eindeutig klargestellt.
Was ist passiert? Der Fall aus Mittelhessen
Eine GmbH aus der Reisebranche beantragte während der Corona-Pandemie mehrfach Kurzarbeitergeld. Betroffen war die einzige zur Sozialversicherung angemeldete Mitarbeiterin, die zugleich Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH war.
Problem: Der Arbeitsvertrag mit ihr wurde erst im März 2020 – kurz vor der Antragstellung auf Kurzarbeitergeld – abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis startete faktisch aber erst viel später.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag für den September 2021 ab. Der Vorwurf: Das Arbeitsverhältnis sei nur zum Schein geschlossen worden, um Kurzarbeitergeld zu kassieren.
Das Urteil: Kein Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Das Hessische Landessozialgericht bestätigte diese Sicht. Gründe:
- Keine realistische Geschäftsgrundlage: Schon vor und zu Beginn der Pandemie hatte die Firma kaum Umsatz. Das schriftlich vereinbarte Gehalt und der Dienstwagen konnten nach objektiven Maßstäben gar nicht gezahlt werden.
- Verzögerter Arbeitsbeginn: Die Arbeitnehmerin arbeitete tatsächlich erst ab 2022 – nicht schon ab März 2020, wie der Arbeitsvertrag vorgab.
- Sozialversicherungspflicht erst nach Antragstellung: Sozialversicherung und Gehaltszahlungen für die Mitarbeiterin erfolgten erst, nachdem erstmals Kurzarbeitergeld geleistet worden war.
Fazit der Richter:
Das Arbeitsverhältnis bestand nur zum Schein und diente offenkundig dem Ziel, Kurzarbeitergeld zu erlangen. Deshalb besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
1. Anspruch auf Kurzarbeitergeld nur bei echtem Arbeitsausfall
Nicht jeder Arbeitsvertrag begründet automatisch Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsverhältnis muss wirklich bestehen und ernsthaft gelebt werden – das heißt:
- Tatsächliche Arbeitsleistung
- Tatsächliche Lohnzahlung
- Echte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
2. Scheinarbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen
Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vertrag allein, um Geld aus staatlichen Hilfsprogrammen zu erhalten, ist das rechtsmissbräuchlich.
Die Agentur für Arbeit prüft genauer nach, ob das Arbeitsverhältnis „gelebt“ wurde – besonders, wenn Geschäftsführer, Mitgesellschafter oder Familienangehörige betroffen sind.
3. Rückforderungen und Strafen möglich
Wird Kurzarbeitergeld zu Unrecht bezogen, kann es nicht nur zur Rückforderung kommen. In schweren Fällen droht auch eine Strafanzeige wegen Betrugs.
Fazit: Echtes Arbeitsverhältnis als Grundvoraussetzung
Kurzarbeitergeld schützt Arbeitsplätze – aber nur, wenn die Arbeitsverhältnisse echt und nicht nur auf dem Papier bestehen. Wer für einen Anspruch ein Scheinarbeitsverhältnis vortäuscht, geht leer aus und riskiert zusätzlich Rückforderungen und rechtliche Konsequenzen.









