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Rechtsstand:

Hamburger Modell: Stufenweise Wiedereingliederung nach Krankheit

Wenn nach längerer Krankheit der Wiedereinstieg ins Berufsleben ansteht, ist das Hamburger Modell eine bewährte Lösung. Doch wie funktioniert die stufenweise Wiedereingliederung? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber? recht-smart gibt einen praxisnahen Überblick.

Was ist das Hamburger Modell?

Das Hamburger Modell ist eine Form der stufenweisen Wiedereingliederung arbeitsunfähig Erkrankter in den Arbeitsalltag. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 74 SGB V. Ziel ist es, nach längerer Krankheit die Rückkehr in den Beruf zu erleichtern – mit individuell angepassten Arbeitszeiten und Aufgaben.

Die wichtigsten Fakten im Überblick

  • Rechtsgrundlage: § 74 SGB V
  • Ablauf: Der behandelnde Arzt schlägt die Wiedereingliederung vor und legt Art sowie Umfang der Tätigkeiten fest.
  • Beteiligung: Betriebsarzt oder Medizinischer Dienst können eingebunden werden.
  • Status: Der Arbeitnehmer bleibt während der Maßnahme arbeitsunfähig und erhält weiterhin Krankengeld oder Entgeltfortzahlung.
  • Vergütung: Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslohn durch den Arbeitgeber während der Wiedereingliederung.
  • Pflicht: Die Teilnahme am Hamburger Modell ist freiwillig – Arbeitnehmer können ablehnen, Arbeitgeber sind (außer bei Schwerbehinderten) nicht zur Durchführung verpflichtet.

Rechtsnatur laut BAG

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 06.12.2017, Az. 5 AZR 815/16) stellt klar:
Das Hamburger Modell ist kein Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern ein eigenes Rechtsverhältnis (sui generis). Im Mittelpunkt steht der Rehabilitationszweck, nicht der Austausch von Arbeit gegen Lohn.

Vorteile für Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer:

  • Schonende Rückkehr in den Beruf
  • Individuelle Anpassung von Arbeitszeit und -umfang
  • Kein Verlust des Krankenversicherungsschutzes

Wichtige Hinweise aus der Praxis

  • Der Arbeitnehmer bleibt offiziell arbeitsunfähig – die Wiedereingliederung ist keine „Teilzeit“.
  • Ablehnung ist möglich: Niemand kann gezwungen werden, an der Wiedereingliederung teilzunehmen.
  • Keine Lohnzahlungspflicht: Während der Maßnahme gibt es keinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Dokumentation und Kommunikation: Eine enge Abstimmung zwischen Arzt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ratsam.

Fazit

Das Hamburger Modell ist ein wichtiger Baustein für die erfolgreiche Rückkehr nach längerer Krankheit. Es schützt die Rechte der Arbeitnehmer und bietet Arbeitgebern die Chance, Fachkräfte behutsam in den Arbeitsprozess zu integrieren. Bei Fragen zur Umsetzung oder zu Ihren Rechten unterstützt recht-smart Sie gern mit individueller Beratung.