Berufskrankheiten i.S.d. gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII sind Krankheiten, die sich der Versicherte durch Ausübung einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat. Weitere Voraussetzung ist die Bezeichnung dieser Krankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung. Volkskrankheiten sind in der Regel keine Berufskrankheiten. Für die Anerkennung einer Krankheit als Berufskrankheit ist vor allem der Kausalitätszusammenhang entscheidend.
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