Mehr Infos
Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Rechtsstand:

Keine Entschädigung für traumatisierten Polizist!

VG Braunschweig: Keine Anerkennung von psychischer Belastung als Dienstunfall

Hintergründe des Falles

Das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil die Klage eines ehemaligen Polizeibeamten auf Anerkennung eines psychischen Leidens als Dienstunfall zurückgewiesen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Grenzen der Anerkennung von Dienstunfällen im Beamtenrecht.

Der konkrete Fall

Der 46-jährige Kläger, der früher als Polizeikommissar tätig war, befindet sich seit Ende 2021 im Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit. Auslöser seiner Erkrankung war die belastende Tätigkeit der Sichtung kinderpornografischen Materials im Zentralen Kriminaldienst während seiner Wiedereingliederungsphase im Jahr 2017. Ein psychiatrisches Gutachten bestätigte die stress-assoziierte Störung des Klägers durch diese Tätigkeit.

Rechtslage und Gerichtsentscheidung

Das VG Braunschweig lehnte die Anerkennung als Dienstunfall ab, da nach dem Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBG) ein Dienstunfall ein plötzliches Ereignis erfordert, das einen Körperschaden verursacht. Die langanhaltende psychische Belastung des Klägers erfüllte nach der Rechtsprechung nicht das Kriterium der Plötzlichkeit. Zudem ließ sich kein einzelner Vorfall als allein auslösend identifizieren.

Keine Gleichstellung mit Berufskrankheiten

Ferner konnte die Erkrankung des Klägers nicht als Berufskrankheit einem Dienstunfall gleichgestellt werden. Das NBG nimmt Bezug auf die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), die bislang keine psychischen Erkrankungen umfasst.

Ausblick und Rechtsmittel

Gegen das Urteil des VG Braunschweig, Aktenzeichen 7 A 140/22 vom 10. August 2023, hat der Kläger die Möglichkeit, einen Berufungszulassungsantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen zu stellen.

Fazit

Dieses Urteil zeigt die Herausforderungen im Umgang mit psychischen Belastungen im Beamtenrecht auf. Die Anerkennung als Dienstunfall setzt enge Voraussetzungen voraus, die bei langfristigen psychischen Belastungen schwer zu erfüllen sind. Es verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Bewertung von psychischen Erkrankungen als Dienstunfälle möglicherweise über eine Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen nachzudenken, um Beamten, die unter solchen Bedingungen leiden, gerecht zu werden.