Voll erwerbsgemindert ist, wer keine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommende Tätigkeit in einem Umfang von arbeitstäglich wenigstens drei Stunden mehr ausüben kann, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Wer dazu die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
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