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Rechtsstand:

Sozialplan-Regeln: Schutz nach Betriebsübergang!

Hamburger LAG stärkt Rechte von Arbeitnehmern bei Betriebsübergängen

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat am 04. September 2019 unter dem Aktenzeichen 7 Sa 23/19 ein Urteil gefällt, das für Arbeitnehmer, die einem Betriebsübergang widersprochen haben, von großer Bedeutung ist. Es geht um die Frage, ob und unter welchen Bedingungen einem Arbeitnehmer nach einem Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein Abfindungsanspruch zusteht, wenn er in der Folge eine betriebsbedingte Kündigung erhält.

Der Abfindungsanspruch nach Widerspruch gegen Betriebsübergang

In dem verhandelten Fall widersprach der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Inhaber. Nach seinem Widerspruch erhielt er eine betriebsbedingte Kündigung. Interessant ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung bereits nicht mehr dem Betrieb angehörte, für den ein Sozialplan aufgestellt worden war, und die Arbeitgeberin nicht mehr Inhaberin dieses Betriebs war. Das LAG Hamburg entschied, dass der Arbeitnehmer dennoch einen Anspruch auf die im Sozialplan vereinbarte Abfindung hat.

Die normative Wirkung von Sozialplänen

Das Gericht erklärte, dass die in Sozialplänen festgelegten Regelungen normativ weiterwirken können – auch über den Wechsel der Betriebszugehörigkeit hinaus. Entscheidend sei nicht die aktuelle Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers oder die Inhaberschaft des Betriebs durch die Arbeitgeberin. Vielmehr komme es darauf an, ob die Regelungen des Sozialplans durch Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten obsolet geworden sind oder ob sie weiterhin ihren Regelungsgegenstand behalten.

Fazit: Schutz für den Arbeitnehmer bleibt bestehen

Dieses Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer durch Sozialpläne auch dann geschützt sein können, wenn sie einem Betriebsübergang widersprechen und danach aus dem Betrieb ausscheiden. Die Rechte aus einem Sozialplan können unter Umständen auch nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb und nach einer betriebsbedingten Kündigung fortbestehen.

Relevanz für die arbeitsrechtliche Praxis

Dieses Urteil des LAG Hamburg ist für Arbeitnehmer und Menschen, die sich für das Arbeitsrecht interessieren, von großer Bedeutung. Es bestätigt, dass die im Sozialplan erworbenen Rechte nicht einfach mit dem Betriebsübergang verfallen. Dies bietet Arbeitnehmern eine zusätzliche Sicherheit und stärkt ihre Position im Fall eines Betriebsübergangs.

Für Arbeitnehmer, die sich in einer ähnlichen Situation befinden, ist es ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um ihre Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Betriebsübergang, Sozialplan und Abfindungsansprüche zur Verfügung.