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Relevanz der Unterrichtung des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung
Rechtsstand:

Relevanz der Unterrichtung des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung

Kernaussagen des Arbeitsgerichtsurteils

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 07. Mai 2020 (Az: 2 AZR 678/19) wichtige Klarstellungen in Bezug auf die Anhörung des Betriebsrats bei einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung gemacht. Im Kern ging es darum, welche Informationen der Arbeitgeber dem Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG mitteilen muss.

Keine Unterrichtungspflicht über Kündigungserklärungsfristen

Das Gericht stellte fest, dass die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht zu den erforderlichen Mitteilungen an den Betriebsrat gehört. Der Betriebsrat muss vor einer Kündigung zwar angehört werden und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gründe für die Kündigung darzulegen, jedoch gilt dies nicht für die Wahrung der Ausschlussfrist.

Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts

Die Information des Betriebsrats soll ihm ermöglichen, sachgerecht auf den Arbeitgeber einzuwirken und die Gründe der Kündigung zu bewerten. Die Anhörung soll nicht dazu dienen, die rechtliche Wirksamkeit der Kündigung unabhängig zu überprüfen.

Sonderkündigungsschutz und außerordentliche Kündigung

Besonders hervorzuheben ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über einen eventuellen Sonderkündigungsschutz des Arbeitnehmers informieren muss, sofern dieser dennoch eine außerordentliche Kündigung nicht ausschließt.

Korrekte Anhörung des Betriebsrats

Das BAG betonte, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat das Datum des relevanten Kündigungssachverhalts mitteilen muss, damit dieser die Umstände beurteilen kann. Falsche oder irreführende Angaben zu wichtigen Aspekten der Kündigung dürfen dem Betriebsrat nicht vorenthalten werden.

Fazit und Rechtsfolgen für Arbeitgeber

Diese Entscheidung des BAG unterstreicht die Notwendigkeit einer korrekten Anhörung des Betriebsrats, gibt aber auch vor, dass bestimmte Informationen, wie die Einhaltung bestimmter Fristen oder ein Sonderkündigungsschutz, nicht zwingend mitgeteilt werden müssen, sofern diese nicht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung an sich betreffen. Arbeitgeber müssen sich somit genau überlegen, welche Informationen sie dem Betriebsrat im Rahmen einer geplanten Kündigung zur Verfügung stellen.

Für Arbeitnehmer und Interessierte im Arbeitsrecht zeigt dieses Urteil die Grenzen der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auf und betont die Wichtigkeit der korrekten Verfahrensweisen bei außerordentlichen Kündigungen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Pfeiler im Arbeitsrecht und zeigt einmal mehr die Komplexität und die Bedeutung einer genauen Kenntnis der Rechtslage sowohl für Arbeitgeber als auch für Betriebsräte.