Mehr Infos
Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Rechtsstand:

Arbeitsrecht: Kündigungsinfo für Betriebsrat Pflicht

Ist eine Betriebsratsanhörung bei einer Änderungskündigung notwendig?

Bei der nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) notwendigen Mitteilung der Kündigungsgründe darf sich der Arbeitgeber in der Regel nicht auf Schlagworte oder Werturteile beschränken. Er muss die Tatsachen, auf denen der Kündigungsentschluss beruht, substantiiert und vollständig in einer Weise darstellen, die es dem Betriebsrat ermöglicht, ohne weitere Erkundigungen dazu Stellung zu nehmen.

Da der Zweck des § 102 BetrVG darin besteht, den Betriebsrat in die Lage zu versetzen, den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers zu beeinflussen, muss der Arbeitgeber seine Kündigungsgründe vollständig und richtig mitteilen.

Beabsichtigt der Arbeitgeber eine Änderungskündigung auszusprechen, so hat er dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen als auch das Änderungsangebot mitzuteilen. Will der Arbeitgeber einen bestehenden Arbeitsvertrag in mehreren Punkten ändern (z.B. Tätigkeit und Vergütung), so bedarf jede Änderung der sozialen Rechtfertigung. Daraus folgt, dass dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung auch die Gründe für jede Änderung im Einzelnen darzustellen sind.

Auch nach den Grundsätzen der subjektiven Determination muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss bestimmt haben. Er kann daher auf die Mitteilung von Gründen im Sinne der subjektiven Determination verzichten, wenn er darauf die Kündigung nicht stützen will.

Die subjektive Überzeugung des Arbeitgebers von der Relevanz oder Irrelevanz bestimmter Umstände ist aber für den Umfang der Unterrichtung nach § 102 Abs 1 S 2 BetrVG nicht maßgeblich, wenn dadurch der Zweck der Betriebsratsanhörung verfehlt würde.

LAG Berlin-Brandenburg, 26.11.2019 – Az: 11 Sa 1011/19