Rechtliche Grundlagen der Betriebsratsanhörung und Änderungskündigung
Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitgeber den Betriebsrat bei Kündigungen miteinbeziehen müssen. Diese Anforderung ist im § 102 Abs. 1 S. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) festgeschrieben und verlangt vom Arbeitgeber, die Kündigungsgründe umfassend zu kommunizieren. Diese Mitteilung muss so detailliert erfolgen, dass der Betriebsrat in der Lage ist, seine Stellungnahme ohne zusätzliche Nachforschungen abgeben zu können.
Vollständigkeit und Korrektheit der Kündigungsgründe
Die Intention hinter dieser Regelung ist, dem Betriebsrat eine Einflussmöglichkeit auf die Entscheidung des Arbeitgebers zu geben. Darum sind lückenhafte oder ungenaue Angaben nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss alle Gründe, die zu seiner Entscheidung geführt haben, vollumfänglich und korrekt darlegen.
Spezielle Anforderungen bei Änderungskündigungen
Im Falle einer Änderungskündigung, also der Kündigung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot, muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht nur die Kündigungsgründe, sondern auch die Gründe für die Änderungsvorschläge transparent machen. Sollten mehrere Arbeitsbedingungen geändert werden, benötigt jede dieser Änderungen eine soziale Rechtfertigung. Demnach muss der Betriebsrat über jeden einzelnen Änderungsgrund informiert werden, um seine Aufgabe erfüllen zu können.
Unsere Expertise: Kündigungsschutzklagen
Wir sind die Kanzlei, die exakt auf Sie und Ihre Themen als Arbeitnehmer:in spezialisiert ist. Unser Fokus liegt auf Ihrer Kündigung, Ihrem Aufhebungsvertrag, Ihrer Abfindung. Auch zu allen anderen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen wissen wir Rat.
Die subjektive Determination bei Kündigungsgründen
Zudem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber auch die subjektiven Beweggründe, die zu seiner Entscheidung geführt haben, offenlegen muss. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Mitteilung dieser subjektiv determinierten Gründe, darf er die Kündigung später nicht auf sie stützen.
Gerichtliche Klarstellung durch das LAG Berlin-Brandenburg
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit dem Urteil vom 26. November 2019, Az: 11 Sa 1011/19, klargestellt, dass die persönliche Einschätzung des Arbeitgebers über die Bedeutung bestimmter Kündigungsgründe keine Rolle spielt, wenn dadurch der Zweck der Anhörung des Betriebsrats untergraben wird. Der Betriebsrat muss vollständig informiert werden, um seine Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können.
Fazit für Arbeitnehmer und Rechtssuchende zum Thema: Änderungskündigung
Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der Betriebsratsanhörung als integralen Bestandteil des Kündigungsprozesses. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass ihre Interessenvertretung, der Betriebsrat, bei Änderungskündigungen eine zentrale Rolle spielt und entsprechend informiert werden muss. Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil eine klare Aufforderung, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend in Kündigungsentscheidungen einzubinden.