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Rechtsstand:

Kündigungsschutz im Flugverkehr geklärt!

Was bedeutet § 24 Abs. 2 KSchG für Luftverkehrsunternehmen?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (Az: 2 AZR 150/22 vom 01.06.2023) wichtige Klarstellungen zum Kündigungsschutz im Luftverkehr vorgenommen und dabei den Betriebsbegriff nach § 24 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) konkretisiert.

Der Betriebsbegriff im Luftverkehr

Die Definition eines Luftverkehrsbetriebs unterliegt nach § 24 Abs. 2 KSchG besonderen Regeln. Ein solcher Betrieb setzt sich aus der Gesamtheit der an inländischen Flughäfen stationierten Luftfahrzeuge eines Unternehmens zusammen. Dieses Kriterium ist entscheidend für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf Beschäftigte in der Luftverkehrsbranche.

Die Reichweite des Kündigungsschutzgesetzes

Die Rechtsprechung des BAG hat bestätigt, dass der Kündigungsschutz nur für Betriebe in Deutschland gilt und eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten erfordert. Dies gilt ebenso für Luftverkehrsbetriebe, die trotz einer gewissen Sonderstellung im Gesetzestext, eine inlandsspezifische Belegenheit der Luftfahrzeuge benötigen.

Redaktionelles Versehen im Gesetzestext

Das Gericht wies auf ein Redaktionsversehen hin. Der Gesetzestext spricht von „Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsbetriebs“, doch tatsächlich gemeint sind die „Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsunternehmens“. Durch diese Korrektur wird die Fiktionswirkung der Vorschrift erst sinnvoll umgesetzt.

Anknüpfungspunkt für den Kündigungsschutz: Die Stationierung

Trotz der fiktiven Natur des Betriebsbegriffs müssen die Luftfahrzeuge im Inland stationiert sein. Diese Stationierung an deutschen Flughäfen dient als Anknüpfungspunkt für den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes und macht eine inländische betriebliche Organisationsstruktur überflüssig.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung des BAG hat weitreichende Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Luftverkehrsbranche. Sie schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und stellt klar, unter welchen Umständen der Schutz für die Angestellten greift. Für eine individuelle Rechtsberatung stehen wir Ihnen als spezialisierte Kanzlei im Bereich Arbeitsrecht zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre arbeitsrechtlichen Ansprüche zu klären und durchzusetzen.