Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist während der Amtszeit unzulässig, es sei denn, der Betrieb wird stillgelegt, §15 Abs. 1 KSchG. Das Betriebsratsmitglied verfügt neben dem allgemeinen Kündigungsschutz als Arbeitnehmer zusätzlich über einen besonderen Kündigungsschutz. Es soll gewährleistet werden, dass die Betriebsräte ihr Amt so wahrnehmen, wie sie es im Interesse der Belegschaft für richtig halten, auch wenn es hierbei zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber kommt. Auch soll sich die personelle Zusammensetzung des Gremiums nicht ständig ändern und der Betriebsrat funktionsfähig bleibt.
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