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Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse: EuGH stärkt Rechte der Arbeitnehmer
Rechtsstand:

Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse: EuGH stärkt Rechte der Arbeitnehmer

EuGH-Urteil: Informationspflicht bei Kündigung auch für befristete Verträge

In einem wegweisenden Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Arbeitgeber auch bei der ordentlichen Kündigung befristeter Arbeitsverträge verpflichtet sind, die Kündigungsgründe anzugeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer mit unbefristeten Verträgen diese Information erhalten. Mit dieser Entscheidung wird die Rechtsposition von befristet Beschäftigten gestärkt und eine Diskriminierung gegenüber unbefristet Beschäftigten verhindert.

Nationale Regelung im Konflikt mit Unionsrecht

Die nationale Regelung, die eine Differenzierung zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten vorsah, steht laut EuGH im Widerspruch zum Unionsrecht. Insbesondere verletzt sie das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da die Kündigungsgründe eine wesentliche Information darstellen, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung beurteilen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten zu können.

Fallbeispiel aus Polen zeigt Ungleichbehandlung auf

Der konkrete Fall, der dem EuGH-Urteil zugrunde liegt, betrifft einen polnischen Arbeitnehmer, der gegen die ordentliche Kündigung seines befristeten Arbeitsvertrags ohne Angabe von Gründen vorgegangen ist. Dies steht im Gegensatz zur polnischen Rechtsvorschrift, die bei der Kündigung unbefristeter Verträge die Angabe von Gründen verlangt. Der Arbeitnehmer fühlte sich diskriminiert und zog vor Gericht.

Temporäre Natur des Arbeitsverhältnisses keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

Der EuGH betont, dass die zeitliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses keine schlechtere Behandlung der Arbeitnehmer rechtfertigen kann. Die Flexibilität, die mit befristeten Arbeitsverträgen verbunden ist, wird durch die Mitteilung der Kündigungsgründe nicht beeinträchtigt.

Nationale Gerichte müssen Unionsrecht vollumfänglich anwenden

Das nationale Gericht ist nicht direkt an die Rahmenvereinbarung gebunden, die in einer Anlage einer Richtlinie enthalten ist und somit nicht direkt zwischen Privatpersonen anwendbar ist. Dennoch muss das Gericht die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherstellen. Wenn das nationale Recht nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, muss es unangewendet bleiben.

Das EuGH-Urteil vom 20. Februar 2024 (Az: C-715/20, ECLI:EU:C:2024:139) unterstreicht die Bedeutung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Das Urteil ermutigt befristet Beschäftigte, ihre Rechte aktiv wahrzunehmen und hilft, Transparenz und Fairness im Arbeitsrecht zu fördern.

Quelle: Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs