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Rechtsstand:

Fristlose Kündigung nach Beleidigungen im Arbeitsumfeld: Arbeitsgerichtliche Klarstellung

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten können insbesondere dann entstehen, wenn es zu ernsthaften Verletzungen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht kommt. Ein aktuelles Beispiel hierfür lieferte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit seinem Urteil vom 18. Februar 2019 (Az: 3 Sa 308/18), welches die Rechtslage bei groben Beleidigungen und falschen Tatsachenbehauptungen im Arbeitskontext präzisiert.

Die Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schulden Arbeitnehmer und Arbeitgeber einander Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Vertragspartei. Verstöße hiergegen können schwerwiegende Konsequenzen haben, wie das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz verdeutlicht. Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen erheblich beleidigt, kann dies einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, der eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen kann.

Wann liegt eine grobe Beleidigung vor?

Eine grobe Beleidigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie eine bewusste und schwerwiegende Verletzung der Ehre des Betroffenen darstellt und aus gehässigen Motiven erfolgt. Die strafrechtliche Bewertung einer solchen Äußerung ist zwar relevant, aber nicht allein ausschlaggebend für die arbeitsrechtliche Beurteilung.

Falsche Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen

Das Gericht stellt klar, dass falsche Tatsachenbehauptungen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen, nicht unter das Grundrecht der freien Meinungsäußerung fallen und somit einen Kündigungsgrund bilden können. Anders verhält es sich bei Werturteilen oder gemischten Äußerungen, die sowohl Tatsachen als auch Meinungen enthalten. Diese können durch Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt sein, sofern sie nicht den Charakter einer Schmähkritik annehmen.

Schmähkritik als Kündigungsgrund

Schmähkritik liegt vor, wenn die Äußerung primär auf die Herabsetzung einer Person abzielt und nicht mehr im Kontext einer sachlichen Auseinandersetzung steht. Solche entwürdigenden Äußerungen gehen über das Recht auf freie Meinungsäußerung hinaus und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Es obliegt dem Arbeitgeber, gemäß §§ 241 Abs. 2 und 242 BGB, für den Erhalt des Betriebsfriedens zu sorgen und den Respekt unter den Mitarbeitern zu wahren. Im Falle von Beleidigungen oder falschen Behauptungen muss er angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Betriebsgemeinschaft zu schützen.

Fazit: Sensibler Umgang mit Kritik und Äußerungen geboten

Das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zeigt, dass im Arbeitsumfeld ein sensibler Umgang mit Kritik und Äußerungen erforderlich ist. Arbeitnehmer müssen ihre Meinungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht ausüben. Bei Übertretungen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, zum Schutz des Betriebsklimas und der Belegschaft zu handeln, was im Extremfall auch eine fristlose Kündigung bedeuten kann.