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Rechtsstand:

Fristlos gefeuert: Grapschen am Arbeitsplatz!

Das Arbeitsrecht sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem Arbeitsumfeld vor sexueller Belästigung geschützt sind. In einem aktuellen Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wurde eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung als rechtmäßig anerkannt. Dieses Urteil verdeutlicht die Ernsthaftigkeit solcher Vergehen und die Konsequenzen, die sie nach sich ziehen können.

Der Vorfall: Unzulässige Berührung am Arbeitsplatz

In dem verhandelten Fall wurde ein langjähriger Mitarbeiter einer Bundesbehörde entlassen, nachdem er der sexuellen Belästigung beschuldigt wurde. Der Mitarbeiter soll die nackten Brüste einer Kollegin ohne deren Zustimmung berührt haben. Die Kollegin hatte zuvor über Rückenschmerzen geklagt und dem Mitarbeiter erlaubt, ihren Rücken zu berühren. Während der Kläger behauptete, es sei beim Versuch, den BH der Kollegin zu schließen, zu einer unbeabsichtigten Berührung gekommen, fand das Gericht diese Aussage unglaubwürdig.

Glaubhafte Zeugenaussage führt zur Kündigung

Das Arbeitsgericht bewertete die Schilderung der betroffenen Kollegin als glaubhaft und sah keine Anzeichen dafür, dass sie den Kläger falsch beschuldigen wollte. Demzufolge wurde die fristlose Kündigung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, die nach Auffassung des Gerichts auch strafrechtliche Relevanz haben könnte, als gerechtfertigt angesehen.

Keine Abmahnung notwendig

Aufgrund der Ernsthaftigkeit des Vorfalls sah das Arbeitsgericht von einer vorherigen Abmahnung ab. Selbst die 19-jährige Betriebszugehörigkeit des Klägers konnte in der Abwägung der Interessen nicht gegen die Tragweite der Tat gewichtet werden.

Rechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer

Dieser Fall zeigt auf, dass sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz nicht toleriert wird und zu sofortigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB ist eine fristlose Kündigung dann möglich, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Berufungsmöglichkeit

Der Kläger hat die Möglichkeit, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Dieser Rechtsweg ist für Arbeitnehmer ein wichtiger Bestandteil des Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Az: 22 Ca 1097/23) vom 06.09.2023 unterstreicht die Wichtigkeit eines sicheren und respektvollen Arbeitsumfeldes und bestätigt die Nulltoleranzpolitik gegenüber sexueller Belästigung.