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Freistellung als Urlaubserfüllung: Vorgaben des LAG Rheinland-Pfalz
Rechtsstand:

Freistellung als Urlaubserfüllung: Vorgaben des LAG Rheinland-Pfalz

Das Arbeitsrecht sieht verschiedene Möglichkeiten vor, wie Arbeitgeber den Urlaubsanspruch ihrer Arbeitnehmer erfüllen können. Eine davon ist die Freistellung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil wichtige Kriterien festgelegt, die bei einer solchen Freistellung beachtet werden müssen.


Resturlaub bei Kündigung: Freistellung als Option


Nach einer Kündigung kann der noch bestehende Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers dadurch abgegolten werden, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freistellt und die Zeit auf den Urlaubsanspruch anrechnet. Hierdurch soll dem Arbeitnehmer die ihm zustehende Erholungszeit gewährt werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird.


Deutliche Erklärung des Arbeitgebers erforderlich


Das LAG Rheinland-Pfalz betont, dass eine solche Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs einer klaren und unmissverständlichen Erklärung durch den Arbeitgeber bedarf. Es muss eindeutig kommuniziert werden, dass die Freistellung speziell zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient.


Unzureichende Erklärungen führen nicht zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs


Eine allgemeine Mitteilung, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleiben dürfe oder von der Arbeit entbunden sei, ist laut dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz (Az: 2 Sa 56/18) nicht ausreichend, um den Urlaubsanspruch erlöschen zu lassen. Die Erklärung muss konkret auf den Urlaub Bezug nehmen.


Arbeitnehmer sollten nach einer Kündigung genau darauf achten, wie der Arbeitgeber den Resturlaubsanspruch erfüllen möchte. Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie bei einer Freistellung zur Urlaubsabgeltung eine klare und rechtssichere Kommunikation sicherstellen müssen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Im Zweifel sollten beide Seiten rechtlichen Rat einholen, um ihre Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht vollständig zu verstehen und einzuhalten.