Mehr Infos
Anwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Rechtsstand:

BAG-Urteil: Mehr Zeit für Leiharbeiter!

Erweiterte Überlassungsdauer nur bei Tarifbindung des Entleihers

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde klargestellt, dass die Ausweitung der gesetzlichen Höchstdauer einer Arbeitnehmerüberlassung nur bei Vorliegen einer Tarifbindung des Entleihers möglich ist. Dieses Urteil (BAG, 14.09.2022 – Az: 4 AZR 83/21) bezieht sich auf die speziellen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und die Flexibilität, die Tarifverträge bieten können.

§ 1 AÜG und die gesetzliche Überlassungshöchstdauer

Das AÜG legt in § 1 Abs. 1b Satz 1 eine maximale Dauer für die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher fest. Diese gesetzliche Grenze dient dem Schutz der Arbeitnehmer und soll eine dauerhafte Überlassung verhindern, die faktisch einer Festanstellung gleichkäme, ohne dass die damit verbundenen Rechte gewährleistet wären.

Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag

Gemäß § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG ist es jedoch möglich, durch einen Tarifvertrag von dieser Höchstdauer abzuweichen. Dies gibt den Tarifvertragsparteien der Branche, in der die Arbeitnehmerüberlassung stattfindet, eine besondere Regelungsbefugnis, die von den im Tarifvertragsgesetz (TVG) vorgesehenen Bindungen abweicht.

Entscheidende Tarifgebundenheit des Entleihers

Das BAG betont in seinem Urteil, dass für die Anwendung einer tarifvertraglich vereinbarten längeren Überlassungsdauer allein die Tarifgebundenheit des Entleihers entscheidend ist. Die Tarifbindung des Verleihers oder des Arbeitnehmers spielt keine Rolle. Die tarifliche Regelung wird damit auch für nicht tarifgebundene Verleiher und Leiharbeitnehmer wirksam, sofern der Entleiher tarifgebunden ist.

Praktische Auswirkungen für die Arbeitnehmerüberlassung

Dieses Urteil hat wichtige Implikationen für Unternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, und für die Leiharbeitnehmer selbst. Entleiher, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, können nun die gesetzliche Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung verlängern, während dies für nicht tarifgebundene Entleiher nicht möglich ist.

Fazit: Wichtiges Urteil für Arbeitnehmer und Entleiher

Die Entscheidung des BAG (Az: 4 AZR 83/21) stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung dar und unterstreicht die Bedeutung der Tarifautonomie, die es den Tarifparteien ermöglicht, spezifische Bedingungen für ihre Branche festzulegen. Für Arbeitnehmer und Entleiher ist es daher essenziell, die eigene Tarifbindung und die damit verbundenen Möglichkeiten und Grenzen genau zu kennen.

Für weitere Informationen zum Arbeitsrecht oder bei Fragen zu Ihrer spezifischen Situation im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, kontaktieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei. Wir stehen Ihnen mit Fachkompetenz und langjähriger Erfahrung zur Seite.